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# 136.Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

136. Gesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird in der Z 1 der lit. a folgende Bestimmung als sublit. aa eingefügt; die bisherigen sublit. aa bis ii erhalten die Buchstabenbezeichnungen „bb)“ bis „jj)“:

2. Die Abs. 1 und 2 des § 3e haben zu lauten:

„(1) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen im Ausmaß von 80 v. H.

(2) Während der Dienstleistungszeit besteht der Anspruch auf allfällige Nebengebühren, Vergütungen, Abgeltungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre. Während der Zeit der Freistellung besteht der Anspruch auf eine allfällige Jubiläumszuwendung und eine allfällige Kinderzulage ebenfalls in dem Ausmaß, das gebühren würde, wenn kein Sabbatical nach § 3d vereinbart worden wäre, jedoch besteht kein Anspruch auf Nebengebühren, Vergütungen und Abgeltungen.“

3. Nach § 3e werden folgende Bestimmungen als §§ 3f und 3g eingefügt:

### „§ 3f {#prov_3f}

### Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters {#prov_herabsetzung_der_regelma_igen_wochendienstzeit_aufgrund_des_alters}

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 15 BDG 1979 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 13 BDG 1979 eintritt.

(3) Die §§ 50c Abs. 3 und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 gelten sinngemäß, § 50d Abs. 1 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 15 Abs. 4 BDG 1979 zu enthalten hat.

### § 3g {#par_3g}

### Monatsbezug bei Altersteilzeit {#prov_monatsbezug_bei_altersteilzeit}

(1) Für die Dauer der Altersteilzeit nach § 3f Abs. 1 gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, erhöht um 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung.

(2) Der auf 50 v. H. des Ausmaßes der Herabsetzung nach Abs. 1 entfallende Teil des monatlichen Pensionsbeitrages nach § 29 Abs. 2 ist vom Dienstgeber zu tragen.

(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist bei Ansprüchen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses bemessen, von der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten auszugehen.“

4. Nach § 16a wird folgende Bestimmung als § 16b eingefügt:

### „§ 16b {#prov_16b}

### Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand {#prov_ersatzleistung_fur_erholungsurlaub_bei_ausscheiden_aus_dem_dienststand}

(1) Dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub. Diese Ersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Beamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(2) Der Beamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er den Verbrauch durch

(3) Die Ersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Sie gebührt für jenen Teil des auf der Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes im jeweiligen Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, das nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(4) Bemessungsgrundlage für die Ersatzleistung ist der volle Monatsbezug, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst bzw. im Dezember der vergangenen Kalenderjahre entspricht, und eine allfällige Kinderzulage.

(5) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch 173,2 zu ermitteln.

(6) Die Ersatzleistung gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Beamten endet.“

5. Im § 29 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt; die bisherigen Abs. 4 bis 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ bis „(9)“:

„(4) Für die Dauer der Rahmenzeit nach § 3d Abs. 1 umfasst die Bemessungsgrundlage für den monatlichen Pensionsbeitrag die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in dem nach § 3e Abs. 1 gebührenden Ausmaß.“

6. Im Abs. 11 des § 40 hat die Z 4 der lit. a zu lauten:

7. Im Abs. 4 des § 47 werden in der lit. b die Wortfolge „Beschädigten- und Witwenrenten“ durch die Wortfolge „Versehrten- und Witwenrenten“ und die Wortfolge „nach dem Heeresversorgungsgesetz“ durch die Wortfolge „nach dem Heeresentschädigungsgesetz“ ersetzt.

8. In den Abs. 4 und 5 des § 130 und im § 130b wird jeweils die Wortfolge „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 2 und 5 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.