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# 141.Änderung des Gesetzes über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 und des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019

141. Gesetz vom 20. November 2019, mit dem das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 und das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019 geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

> Das Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Tiroler Landesrechtsordnung, LGBl. Nr. 131/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 54/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 1 werden am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:

2. Nach § 8 werden folgende Bestimmungen als neuer 5. Abschnitt eingefügt:

#### „5. Abschnitt

#### Begleitende Maßnahmen betreffend die Verordnung (EU) 2017/625

### § 9 {#par_9}

### Informationsübermittlung und Verordnungsermächtigung {#prov_informationsubermittlung_und_verordnungsermachtigung}

(1) Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten nach Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 an die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die nach unionsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den unionsrechtlichen Vorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen zur Verordnung (EU) 2017/625 und zu den Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, insbesondere zur Übertragung bestimmter Aufgaben der amtlichen Kontrolle durch die zuständigen Behörden nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/625 oder zur Benennung amtlicher Laboratorien nach Art. 37 der Verordnung (EU) 2017/625, zu treffen.

### § 10 {#par_10}

### Behörden {#prov_behorden}

(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a generell oder im Einzelfall zur Durchführung von Verfahren und zur Erlassung von Bescheiden im eigenen Namen ermächtigen, soweit dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

### § 11 {#par_11}

### Strafbestimmungen {#prov_strafbestimmungen}

(1) Verstöße gegen die Art. 15, 32 und 38 der Verordnung (EU) 2017/625, gegen die Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit sich diese jeweils auf Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Vollziehung des Landes beziehen, und gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder einer Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund dieser Bestimmungen sowie das Verhindern der Durchführung von amtlichen Kontrollen im Sinn der Art. 4 bis 14, 22 bis 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.“

3. Der bisherige 5. Abschnitt erhält die Abschnittsbezeichnung „6. Abschnitt“; der bisherige § 9 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 12“.

#### Artikel 2

#### Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

> Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. c zu lauten:

2. In den Abs. 3, 4 und 6 des § 3 wird jeweils das Wort „Indikatoren“ durch die Wortfolge „harmonisierten Risikoindikatoren“ ersetzt.

3. Im Abs. 7 des § 3 wird folgender Satz angefügt:

„Unbeschadet davon sind die harmonisierten Risikoindikatoren nach Abs. 1 lit. c für jedes Kalenderjahr zu berechnen und spätestens 20 Monate nach Ende des jeweiligen Berechnungsjahres auf der Internetseite der Landesregierung zu veröffentlichen.“

4. Der Abs. 5 des § 12 hat zu lauten:

„(5) Die Landesregierung hat der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere:

5. Im Abs. 1 des § 26 hat die Z 5 zu lauten:

#### Artikel 3

#### Änderung des Tiroler Tierzuchtgesetzes 2019

> Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 22 werden die Z 1 und 2 aufgehoben und erhalten die bisherigen Z 3 bis 13 die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „11“.

#### Artikel 4

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 14. Dezember 2019 in Kraft.