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# 143.Festlegung einheitlicher Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher

143. Verordnung der Landesregierung vom 4. Dezember 2019, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden

> Aufgrund des § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Hektarsätze {#prov_hektarsatze}

Die Hektarsätze werden je Hektar Wald für die nachstehend angeführten Waldkategorien landesweit einheitlich festgelegt wie folgt:

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der einheitliche Hektarsätze als Grundlage für die Erhebung der Umlage zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher festgelegt werden, LGBl. Nr. 16/2018, außer Kraft.