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# 147.Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 – Tir. KAP 2019

147. Verordnung der Landesregierung vom 26. November 2019, mit welcher der Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 auf Basis des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol stationär 2025 erlassen wird (Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 – Tir. KAP 2019)

> Auf Grund des § 62a Abs. 4 und 5 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Der Tiroler Krankenanstaltenplan (Tir. KAP) 2019 auf Basis des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol stationär (RSG) 2025 gilt für Fondskrankenanstalten im Sinne des § 2 Abs. 4 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2019.

(2) Für die Fondskrankenanstalten wird im Zuge der Umsetzung des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG 2017) der RSG 2025 als Detailplan erarbeitet und auf dessen Basis der Tiroler Krankenanstaltenplan 2019 erlassen.

(3) Die Anlagen 1 bis 16 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Diese Anlagen enthalten Festlegungen in Bezug auf Fächerstrukturen, Organisationsformen, Bettenhöchstzahlen, Tagesklinikplätze, ambulante Betreuungsplätze sowie Referenzzentren und spezielle Versorgungsangebote. Diese Festlegungen werden sowohl auf Bundeslandebene, auf Ebene der Versorgungsregionen – Tirol-Zentralraum (VR 71; umfassend die Bezirke Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Land und Schwaz), Tirol-West (VR 72; umfassend die Bezirke Reutte, Imst und Landeck), Tirol-Nordost (VR 73; umfassend die Bezirke Kufstein und Kitzbühel) und Osttirol (VR 74; umfassend den Bezirk Lienz) - als auch auf Ebene der Krankenanstaltenstandorte getroffen. Ein Verzeichnis der in den Anlagen 1 bis 15 verwendeten Abkürzungen wurde als Anlage 16 aufgenommen.

### § 2 {#par_2}

### Festlegungen {#prov_festlegungen}

(1) In der Anlage 1 wird auf Bundeslandebene festgelegt:

(2) In den Anlagen 2 bis 5 wird auf Versorgungsregionsebene festgelegt:

(3) In den Anlagen 6 bis 15 wird auf Krankenanstaltenebene (je Standort) festgelegt:

(4) Betten für Begleitpersonen im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes sind auf die Bettenhöchstzahlen nicht anzurechnen.

(5) Medizinisch-technische Großgeräte gemäß Großgeräteplan (GGP) der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018), Nr. 1/2018, sind:

(6) Die erforderliche Anzahl der Großgeräte bundesweit und je Bundesland wurde in § 4 und Anlage 2 der Verordnung der Gesundheitsplanungs GmbH zur Verbindlichmachung von Teilen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit 2017 (ÖSG-VO 2018), Nr. 1/2018, verbindlich festgelegt. In den Anlagen 1 und 6 bis 15 dieser Verordnung werden die Großgeräte dementsprechend ausgewiesen.

(7) Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären Lehre und Forschung dienen, sind von dieser Verordnung nicht erfasst.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der der Tiroler Krankenanstaltenplan 2009 erlassen wird, LGBl. Nr. 85/2009, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 82/2017, außer Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}