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# 4. Änderung des Regionalprogrammes betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol

4. Verordnung der Landesregierung vom 20. Dezember 2019, mit der das Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Marktgemeinde Völs und die Gemeinde Kematen in Tirol erlassen wird, LGBl. Nr. 60/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 121/2017, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundfläche, bestehend aus den Grundstücken Nr. 1590/2 und 1591/2, alle KG Völs, von der Festlegung als überörtliche Grünzone ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}