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# 12.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

12. Gesetz vom 18. Dezember 2019, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwen-dungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.589,2

1.635,0

2.034,6

-

2

1.606,8

1.671,9

2.115,1

2.691,2

3

1.624,5

1.708,9

2.150,0

2.781,4

4

1.642,1

1.746,1

2.237,5

2.870,8

5

1.659,8

1.783,0

2.327,6

2.961,2

6

1.702,8

1.820,2

2.418,3

3.051,1

7

1.731,5

1.856,8

2.509,2

3.141,3

8

1.760,3

1.893,8

2.600,7

3.231,3

9

1.788,4

1.930,6

2.691,2

3.320,7

10

1.817,0

1.967,7

-

-

11

-

2.004,8

-

-

12

-

2.044,4

-

-“

2. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren

55,4

von 10 bis 15 Jahren

71,1

von 16 bis 21 Jahren

100,6

von 22 bis 29 Jahren

127,5

ab 30 Jahren

151,6

3. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „82,5 Euro“ durch den Betrag „84,4 Euro“ und der Betrag „97,1 Euro“ durch den Betrag „99,3 Euro“ ersetzt.

4. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „116,0 Euro“ durch den Betrag „118,7 Euro“ ersetzt.

5. Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:

„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

71,1

127,5

Dienststufe 1a

151,6

217,1

Dienststufe 1b

192,0

274,5

Dienststufe 2

274,5

339,1

Dienststufe 3

404,3

483,9

6. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „112,9 Euro“ durch den Betrag „115,5 Euro“ und der Betrag „118,7 Euro“ durch den Betrag „121,4 Euro“ ersetzt.

7. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „66,8 Euro“ durch den Betrag „68,3 Euro“ ersetzt.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.