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# 8.Änderung des Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007

8. Gesetz vom 19. Dezember 2019, mit dem das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 54/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 hat die lit. a zu lauten:

2. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:

„(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend den Art. 78 Abs. 1, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 und Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. 2017 Nr. L 95, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.