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# 9.Änderung des Tiroler Landes-Bezügegesetzes 1998

9. Gesetz vom 18. Dezember 2019, mit dem das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten:

„(1) Die Bezüge betragen für

2. Der Abs. 1 des § 11 hat zu lauten:

„(1) Die im § 3 Abs.1 genannten Organe haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v. H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, anzuwenden.“

3. § 12 hat zu lauten:

### „§12 {#prov_12}

### Anrechnungsbetrag {#prov_anrechnungsbetrag}

(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 103/2019, von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bisher nicht in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 v. H. der Beitragsgrundlage nach § 11 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.“

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2020 in Kraft.

(2) Der Anrechnungsbetrag, der sich auf Beitragsmonate vor dem 1. März 2020 bezieht, ist binnen sechs Monaten, nachdem der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz endet, zu leisten.