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# 21.Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

21. Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 2020, mit der die Fünfte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 geändert wird

> Aufgrund des § 38a Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Fünfte Durchführungsverordnung zum TJG 2004, LGBl. Nr. 12/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 138/2017, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:

„(4) Die Abschussanträge sind vom Jagdausübungsberechtigten frühestens ab 1. Oktober des dem jeweiligen Jagdjahr vorangehenden Jagdjahres, jedoch spätestens bis 10. April des jeweiligen Jagdjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern der Antrag nicht in elektronischer Form erfolgt, ist das Formblatt laut Anlage zu verwenden. Die Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes für ein bestimmtes Revier darf nur im Rahmen der im § 1 angeführten Höchstzahlen und erst dann erfolgen, wenn durch Zählungen für ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mindestens eine gesicherte Teilpopulation von 16 Auer- bzw. Birkhahnen festgestellt wurde. In dem dem Abschuss vorangegangenen Jagdjahr erteilte Genehmigungen bleiben auch dann aufrecht, wenn es zu einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten kommt. Liegen in einem Verbreitungsgebiet mehrere Jagdgebiete, so ist bei der Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkommen so vorzugehen, dass, über einen längeren Zeitraum betrachtet, mehrere Jagdgebiete jeweils abwechselnd Genehmigungen erhalten (Rotationsprinzip).“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.