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# 23.Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung

23. Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Februar 2020, mit der die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung geändert wird

> Aufgrund des Art. 58 Abs. 5 lit. a der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 133/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung über die Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 78/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird in der Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Verwaltungsentwicklung nach der Wortfolge „Informationsweiterverwendung einschließlich Open Government Data;“ das Wort „Transparenzdatenbank;“ aufgehoben.

2. Im § 1 wird die Bezeichnung „Abteilung Wirtschaft und Wissenschaft“ durch die Bezeichnung „Abteilung Wirtschaftsstandort, Digitalisierung und Wissenschaft“ ersetzt.

3. Im § 1 wird das Sachgebiet Wirtschaftsförderung aufgehoben.

4. Im § 1 wird nach der Aufzählung der Aufgaben des Sachgebietes Gewerberecht folgende Bestimmung eingefügt:

„Abteilung Wirtschaftsförderung und Fördertransparenz: Wirtschaftsförderungsprogramm; Infrastrukturförderungsprogramm; Geschäftsstelle des Tiroler Wirtschaftsförderungsfonds (TWFF); allgemeine Koordination und Weiterentwicklung des Förderwesens; Fördertransparenz; Transparenzdatenbank.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.