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# 24.Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal

24. Verordnung der Landesregierung vom 4. Februar 2020, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2019, wird verordnet:

#### Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden des Planungsverbandes Oberes Lechtal erlassen wird, LGBl. Nr. 35/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 67/2019, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 3445/1, KG Bach, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}