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# 30.Verordnung über den Sachkundenachweis für Hundehalter

30. Verordnung der Landesregierung 3. März 2020, mit der nähere Bestimmungen über die theoretische Ausbildung (Sachkundenachweis) für Hundehalter, die erstmals einen Hund anmelden, festgelegt werden

> Aufgrund des § 6a Abs. 9 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Ausbildungsberechtigung {#prov_ausbildungsberechtigung}

Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung im Sinn des § 3 sind tierschutzqualifizierte Hundetrainer und Tierärzte berechtigt.

### § 2 {#par_2}

### Ausbildungsdauer {#prov_ausbildungsdauer}

Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn eine theoretische Ausbildung im zeitlichen Ausmaß von drei Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten über die im § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.

### § 3 {#par_3}

### Ausbildungsinhalte {#prov_ausbildungsinhalte}

Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu umfassen:

### § 4 {#par_4}

### Sonstiger Nachweis der erforderlichen Sachkunde {#prov_sonstiger_nachweis_der_erforderlichen_sachkunde}

Die Ausbildung nach § 2 kann unterbleiben bei

### § 5 {#par_5}

### Nachweis {#prov_nachweis}

Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 2 ist nach Ausbildungsende vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung eines schriftlichen Nachweises mit der Bezeichnung „Sachkundenachweis gemäß § 6a Abs. 9 Landes-Polizeigesetz“ zu bescheinigen.

### § 6 {#par_6}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2020 in Kraft.