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# 40.Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

40. Gesetz vom 5. Februar 2020, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 100/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 23 hat die lit. a zu lauten:

2. Im Abs. 2 des § 23 hat der Einleitungssatz zu lauten:

„Von der Auflassung einer Volksschule kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 abgesehen werden, wenn die Zahl der Schulpflichtigen an den letzten drei Stichtagen im Durchschnitt mindestens sechs betragen hat oder ein Erreichen bzw. Überschreiten dieses Durchschnittes unter Berücksichtigung der Entwicklung der Anzahl an Schulpflichtigen bis zum drittfolgenden Stichtag voraussichtlich zu erwarten ist sowie auf die Volksschule zumindest zwei der folgenden Voraussetzungen zutreffen:“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.