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# 43.Änderung der Verordnung der Landesregierung, mit der die landesgesetzlich geregelten Berufe zum Zweck der Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration jeweils einem bestimmten Qualifikationsniveau zugeordnet werden

43. Verordnung der Landesregierung vom 17. März 2020, mit der die Verordnung der Landesregierung, mit der die landesgesetzlich geregelten Berufe zum Zweck der Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration jeweils einem bestimmten Qualifikationsniveau zugeordnet werden, LGBl. Nr. 124/2015, geändert wird

> Aufgrund des § 6 lit. a des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der die landesgesetzlich geregelten Berufe zum Zweck der Anerkennung beruflicher Qualifikationen im Rahmen der europäischen Integration jeweils einem bestimmten Qualifikationsniveau zugeordnet werden, LGBl. Nr. 124/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 1 wird in der lit. b das Zitat „Tiroler Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. Nr. 38“ durch das Zitat „Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60“ ersetzt.

2. Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. g die Wortfolge „des Buchmachers und des Totalisateurs nach dem Tiroler Buchmacher- und Totalisateurgesetz, LGBl. Nr. 58/2002“ durch die Wortfolge „der Wettunternehmer (Buchmacher, Totalisateur, Wettvermittler) nach dem Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019“ ersetzt.

#### Artikel II

#### Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.