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# 50.Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950

50. Verordnung des Landeshauptmanns vom 10. April 2020 über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950

> Aufgrund von § 18 und § 43 Abs. 4a Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Zum Schutz vor der Weiterverbreitung von COVID-19 werden die Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinn des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, im gesamten Landesgebiet teilweise geschlossen.

(2) Der Besuch von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen ist nur mehr jenen Kindern, deren Eltern den folgenden Personengruppen angehören, gestattet:

(3) Weiters gilt Abs. 2 für Kinder, deren Eltern beruflich unabkömmlich sind oder die keine Möglichkeit einer Betreuung zu Hause haben.

(4) Der Erhalter der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung kann die Entscheidung über das Vorliegen der Kriterien nach Abs. 2 und 3 der Leitung der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung übertragen.

(5) Die Betreuungsdauer am Standort der Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtung richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 14. April 2020 in Kraft und mit dem Ablauf des 26. April 2020 außer Kraft.