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# 51.Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz

51. Gesetz vom 16. April 2020 über aufgrund des Auftretens von COVID-19 erforderliche Anpassungen der Tiroler Landesrechtsordnung (Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz)

> Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1Gesetz, mit dem besondere Vorschriften aufgrund des Auftretens von COVID-19 erlassen werden (Tiroler COVID-19-Gesetz)

Artikel 2Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

Artikel 3Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

Artikel 4Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

Artikel 5Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

Artikel 6 Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 7Änderung des Landesbedienstetengesetzes

Artikel 8Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

Artikel 9Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

Artikel 10Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

Artikel 11Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

Artikel 12Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

Artikel 13Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

Artikel 14Änderung des Tiroler Jugendgesetzes

Artikel 15Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Artikel 16Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

Artikel 17Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

Artikel 18Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

Artikel 19Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

Artikel 20Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

Artikel 21Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

Artikel 22Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

Artikel 23Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

Artikel 24Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

Artikel 25Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes

Artikel 26Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

Artikel 27Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Artikel 28Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970

Artikel 29Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

Artikel 30Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

Artikel 31Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes

Artikel 32Änderung des Landes-Polizeigesetzes

Artikel 33Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

Artikel 34Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

Artikel 35Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

Artikel 36Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes

Artikel 37Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

Artikel 38Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

Artikel 39Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

Artikel 40Änderung der Novellen LGBl. Nr. 110/2019 und LGBl. Nr. 122/2019 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016

Artikel 41Inkrafttreten

#### Artikel 1

#### Gesetz, mit dem besondere Vorschriften aufgrund des Auftretens von COVID-19erlassen werden (Tiroler COVID-19-Gesetz)

#### 1. Abschnitt

#### Verfahrensrechtliche Bestimmungen

### § 1 {#par_1}

### Anwendung bundesrechtlicher Vorschriften {#prov_anwendung_bundesrechtlicher_vorschriften}

(1) Auf Verfahren, für die landesgesetzlich die Geltung der Verwaltungsverfahrensgesetze, wenn auch nur teilweise, vorgesehen ist, finden die §§ 1 bis 4 des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 24/2020, Anwendung.

(2) Die Landesregierung kann für den nach Abs. 1 bestimmten Geltungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze durch Verordnung Festlegungen über Fristen im Sinn von § 5 erster, zweiter und dritter Satz des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes treffen. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit der Verfahrensparteien oder die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von diesen, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

### § 2 {#par_2}

### Hemmung des Fristenlaufes {#prov_hemmung_des_fristenlaufes}

(1) Der Lauf von Fristen, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage behördlich bestimmt werden, wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes gehemmt, wenn

(2) Abs. 1 gilt auch für Fristen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes, die aufgrund von Landesgesetzen oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen oder in Richtlinien vorgesehen sind oder die auf deren Grundlage bestimmt werden.

(3) Abs. 2 gilt auch für Fristen in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung der Gemeinden.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Fristen, die

### § 3 {#par_3}

### Unterbrechung des Fristenlaufes {#prov_unterbrechung_des_fristenlaufes}

(1) Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, gilt als unterbrochen:

(2) Die Fristen nach Abs. 1 beginnen mit dem Tag, der dem Ablauf des durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraumes folgt, neu zu laufen. Bei der Berechnung des Fristenlaufes gilt dieser Tag als der Tag, an dem das fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.

### § 4 {#par_4}

### Fortlaufende Fristen {#prov_fortlaufende_fristen}

Der Lauf folgender Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 bestimmten Zeitraum fällt oder die zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen sind, wird weder gehemmt noch unterbrochen:

### § 5 {#par_5}

### Abweichende Regelung des Fristenlaufs {#prov_abweichende_regelung_des_fristenlaufs}

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass der Lauf bestimmter Fristen abweichend von

(2) Verordnungen nach Abs. 1 wirken für den gesamten zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung der Landesregierung nach § 6.

### § 6 {#par_6}

### Zeitlicher Geltungsbereich {#prov_zeitlicher_geltungsbereich}

(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden oder voraussichtlich fortdauernden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte und deren Auswirkungen auf die Verwaltungsrechtspflege durch Verordnung den zeitlichen Geltungsbereich der §§ 2, 3 und 4 über den Fristenlauf festzulegen. Dabei ist auf aufrechte oder voraussichtlich zu erwartende weitere behördliche Maßnahmen insbesondere auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, und des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung, Bedacht zu nehmen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 können auch rückwirkend erlassen werden.

#### 2. Abschnitt

#### Anhörungs- und Auflegungsverfahren, Kundmachungen

### § 7 {#par_7}

### Anhörungsrechte {#prov_anhorungsrechte}

Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen vor der beabsichtigten Erlassung einer Verordnung das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer bestimmten Frist zukommt, so können die Anhörungsberechtigten Stellungnahmen hierzu jedenfalls auch unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, abgeben.

### § 8 {#par_8}

### Auflegungsverfahren {#prov_auflegungsverfahren}

(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Personen oder Stellen das Recht zukommt, zu zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Entwürfen von Verordnungen innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben, so ist die Auflegung zu wiederholen, wenn der Beginn in einen Zeitraum fällt, in dem aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte eine Einsicht in aufliegende Entwürfe nicht möglich ist.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Zeiträume datumsmäßig festzulegen, während deren die Voraussetzungen nach Abs. 1 als gegeben anzunehmen sind. Solche Verordnungen sind möglichst zeitgleich mit dem Inkrafttreten der betreffenden Beschränkungen oder, wenn dies nicht möglich ist, ohne unnötigen Aufschub rückwirkend auf diesen Zeitpunkt zu erlassen. Sie werden auch für im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits laufende Auflegungsverfahren wirksam.

(3) Im ursprünglichen Auflegungsverfahren bereits abgegebene Stellungnahmen sind im neuerlichen Auflegungsverfahren zu berücksichtigen.

(4) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass in einem Auflegungsverfahren das Recht zur Stellungnahme nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Personen, Stellen oder Rechtsträger besteht, so kann die Einsicht in die aufliegenden Unterlagen jedenfalls auch durch bevollmächtigte Vertreter erfolgen, solange behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 aufrecht sind.

### § 9 {#par_9}

### Kundmachungen an der Amtstafel bzw. durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme {#prov_kundmachungen_an_der_amtstafel_bzw_durch_auflegung_zur_offentlichen_einsichtnahme}

(1) Werden Rechtsakte, insbesondere Verordnungen oder Teile davon, aufgrund landesgesetzlicher Anordnung an der Amtstafel der Behörde oder durch Auflegung zur öffentlichen bzw. allgemeinen Einsichtnahme bei der Behörde oder in beiderlei Weise kombiniert kundgemacht, so wird die Rechtswirksamkeit der Kundmachung durch behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht berührt.

(2) Wurde ein Rechtsakt, insbesondere eine Verordnung oder ein Teil davon, nach Abs. 1 kundgemacht, so ist während der Dauer behördlicher Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 jedermann auf Verlangen eine Kopie unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, oder im Postweg zu übermitteln. Ist dies insbesondere aufgrund des Formates oder Umfanges des betreffenden Rechtsaktes nicht oder nicht ohne unvertretbaren Aufwand möglich, so sind so weit wie möglich relevante Auszüge desselben in Kopie zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn der betreffende Rechtsakt zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 1 auf der Internetseite oder in einem Publikationsorgan der Behörde bekanntgemacht worden ist.

#### 3. Abschnitt

#### Aufschiebung bestimmter Amtshandlungen

### § 10 {#par_10}

### Haushaltsrechtliche Angelegenheiten {#prov_haushaltsrechtliche_angelegenheiten}

(1) Können aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte bestimmte Amtshandlungen in haushaltsrechtlichen Angelegenheiten, wie die Beschlussfassung über Rechnungsabschlüsse und Voranschläge sowie deren Vorlage an übergeordnete Stellen oder Aufsichtsbehörden, die Durchführung von Kassaprüfungen und dergleichen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Termin erfolgen, so sind diese nach dem Wegfall der genannten Einschränkungen ehestmöglich, längstens aber binnen zwei Monaten nachzuholen.

(2) Ist landesgesetzlich die Auflegung des jeweiligen haushaltsrechtlichen Entwurfes zur allgemeinen Einsicht vorgesehen, so gilt § 8 sinngemäß.

### § 11 {#par_11}

### Berichtspflichten, Tätigkeitsberichte {#prov_berichtspflichten_tatigkeitsberichte}

Sehen Landesgesetze oder Verordnungen aufgrund von Landesgesetzen die Erstattung von Berichten, Tätigkeitsberichten und dergleichen bis zu einem Zeitpunkt vor, der zwischen dem 15. März 2020 und dem 1. August 2020 liegt, so werden diese Termine jeweils um fünf Monate hinausgeschoben.

#### 4. Abschnitt

#### Organisationsrechtliche Bestimmungen

### § 12 {#par_12}

### Funktionsdauer von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen {#prov_funktionsdauer_von_organen_und_mitgliedern_von_kollegialorganen}

(1) Endet die Funktionsdauer von auf Zeit bestellten Organen oder Mitgliedern von Kollegialorganen, die landesgesetzlich vorgesehen bzw. eingerichtet sind, nach dem 14. März 2020 und vor dem Ablauf des 31. Dezember 2020, so verlängert sich diese davon abweichend bis zum 31. Dezember 2020 und beginnt die nächste Funktionsperiode mit 1. Jänner 2021.

(2) Abs. 1 ist auch auf gewählte Organe und Mitglieder von Kollegialorganen der landesgesetzlich geregelten Selbstverwaltungskörper anzuwenden, nicht jedoch auf Mitglieder von allgemeinen Vertretungskörpern einschließlich ihrer Ausschüsse.

### § 13 {#par_13}

### Turnusmäßige Sitzungen von Kollegialorganen {#prov_turnusma_ige_sitzungen_von_kollegialorganen}

(1) Ist landesgesetzlich vorgesehen, dass Sitzungen von Kollegialorganen in einem bestimmten Turnus, in einer bestimmten Anzahl über einen bestimmten Zeitraum oder auf Verlangen einzuberufen sind, so gelten diese gesetzlichen Bestimmungen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte als sistiert. Die betreffenden Kollegialorgane haben während dieses Zeitraums nur dann zu Sitzungen unter persönlicher Anwesenheit ihrer Mitglieder zusammenzutreten, wenn in den zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung im Umlaufweg (§ 14) oder die Durchführung der Sitzung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz (§ 15) nicht in Betracht kommen.

(2) Durch Abs. 1 werden die Vorschriften über die Einberufung und das Zusammentreten

### § 14 {#par_14}

### Beschlussfassungen im Umlaufweg {#prov_beschlussfassungen_im_umlaufweg}

(1) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Beschlüsse im Umlaufweg auch dann fassen, wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Im Übrigen bleiben die für das Zustandekommen von Beschlüssen geltenden materiengesetzlichen Voraussetzungen unberührt. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Kollegialorgans mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(2) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass eine Beschlussfassung im Umlaufweg bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird, und mit der Maßgabe, dass für solche Beschlüsse die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich ist, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Beschlussfassung

### § 15 {#par_15}

### Videokonferenzen {#prov_videokonferenzen}

(1) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, auch wenn dies materiengesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall

(2) Für den Gemeinderat gilt Abs. 1 unter der Voraussetzung, dass die Durchführung von Sitzungen in Form einer Videokonferenz bundesverfassungsgesetzlich ausdrücklich für zulässig erklärt wird; für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der Mitglieder erforderlich, soweit gesetzlich nicht die Mehrheit von zwei Dritteln vorgesehen ist.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Sitzungen

#### 5. Abschnitt

#### Bestimmte direkt-demokratische Instrumente

### § 16 {#par_16}

### Sonderbestimmungen für das Einleitungsverfahren {#prov_sonderbestimmungen_fur_das_einleitungsverfahren}

Während des Zeitraumes der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte gelten die landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Einleitung und Ausschreibung von Volksbefragungen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und der Bürgerinitiative als sistiert. Mit dem Wegfall der Einschränkungen beginnen in den sistierten Bestimmungen enthaltene Fristen neu zu laufen und sind unverzüglich zu treffende Maßnahmen sofort nachzuholen.

#### 6. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### § 17 {#par_17}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Verweisungen auf Landesgesetze beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung des betreffenden Gesetzes.

### § 18 {#par_18}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der 1. Abschnitt sowie die §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 treten mit 15. März 2020 in Kraft.

(3) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

#### Artikel 2

#### Änderung des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes

> Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem § 11 wird folgende Bestimmung als § 11a eingefügt:

### „§ 11a {#prov_11a}

### Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse {#prov_videokonferenzen_umlaufbeschlusse}

(1) Die Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass

(2) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass

2. Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

„(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist Abs. 5 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden. § 11a gilt sinngemäß.“

3. Im § 36 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 11a und 15 Abs. 6 treten mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

> Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 36 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.“

2. Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten:

„(3) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950 unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus ist in Ausnahmefällen die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.“

3. Der Abs. 2 des § 145 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel 4

#### Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

> Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 25 hat der erste Satz zu lauten:

„Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.“

2. Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten:

„(2) Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, wenn aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.“

3. Nach § 29 wird folgende Bestimmung als § 29a eingefügt:

### „§ 29a {#prov_29a}

### Umlaufbeschlüsse, Videokonferenzen {#prov_umlaufbeschlusse_videokonferenzen}

(1) Der Stadtsenat kann in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per EMail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Stadtsenates mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(2) Der Bürgermeister kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Stadtsenates besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Stadtsenates festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass

4. Im Abs. 6 des § 30 wird folgender Satz angefügt:

„Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 29a sinngemäß.“

5. Im Abs. 2 des § 38a wird in der lit. c das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010,“ aufgehoben.

6. Im Abs. 1 des § 83 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 3/2008“ aufgehoben.

#### Artikel 5

#### Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

> Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 10/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird in der lit. a am Schluss der Z 43 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 44 angefügt:

2. Im § 133 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:

„(5) § 2 lit. a Z 44 in der Fassung des Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

> Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.

(1b) Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 lit. a, b, f, g, h und i.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 78 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. Im § 78 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) § 25 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung des Landesbedienstetengesetzes

> Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. i zu lauten:

2. Im § 57 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

3. Im Abs. 2 des § 81 wird folgende neue Z 20 eingefügt; die bisherigen Z 20 bis 49 erhalten die Ziffernbezeichnungen „21“ bis „50“:

4. Im § 83 wird folgende Bestimmung als Abs. 12 angefügt:

„(12) § 57 Abs. 1a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 8

#### Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 12/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 34d wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:

„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

#### Artikel 9

#### Änderung des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998

> Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 werden folgende Bestimmungen als Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich in zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion am Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) ereignen. Dies gilt für alle Unfälle, die sich ab dem 15. März 2020 ereignen bzw. ereignet haben.

(1b) Der Aufenthaltsort des Beamten (Home Office) gilt für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 lit. a, b, f, g, h und i.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 89 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. Im § 89 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) § 22 Abs. 1a und 1b tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 10

#### Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 76 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:

„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

#### Artikel 11

#### Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 30d wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:

„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

#### Artikel 12

#### Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

> Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 57 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 2 eingefügt; der bisherige Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“:

„(2) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

#### Artikel 13

#### Änderung des Tiroler Teilhabegesetzes

> Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs. 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.“

2. Im § 46 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:

„(4) Eine Verordnung nach Abs. 1 kann während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“

3. Im Abs. 1 des § 50 wird die Wortfolge „31. Dezember 2020“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2021“ ersetzt.

4. Im Abs. 2 des § 50 hat der zweite Satz zu lauten:

„Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als eine dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 31. Dezember 2020 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 31. Dezember 2021 befristet.“

#### Artikel 14

#### Änderung des Tiroler Jugendgesetzes

> Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 22a werden am Schluss der Z 9 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 10 aufgehoben.

#### Artikel 15

#### Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

> Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 12 werden folgende Bestimmungen als neue Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.

(10) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können auch weitere Unterkünfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Betrieb genommen werden, wenn dies notwendig ist, um eine teilstationäre Betreuung von Familien sowie Minderjährigen im Sinn des § 20 Abs. 1 gewährleisten zu können. Die Leistung kann auch von jungen Erwachsenen im Sinn des § 5 Abs. 2 in Anspruch genommen werden. Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte weitere Inbetriebnahme von Unterkünften der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die angezeigte Inbetriebnahme

2. Im § 22 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 13 angefügt:

„(13) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte entgegen dem Abs. 1 lit. b nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.“

#### Artikel 16

#### Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes

> Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 151/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g angefügt:

2. Nach § 64b wird folgende Bestimmung als § 64c eingefügt:

### „§ 64c {#prov_64c}

### Sonderbestimmungen für Krisensituationen {#prov_sonderbestimmungen_fur_krisensituationen}

(1) Die Landesregierung kann im Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt, durch Verordnung hinsichtlich der Anforderungen nach den Bestimmungen der §§ 2a bis 6, § 8, § 9, §§ 10a bis 11a, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13a bis 13d, § 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen höchstens sechs Monate gelten.“

#### Artikel 17

#### Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes

> Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 151/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 2 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:

2. Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:

„(7) Kann einer Berichts- oder Übermittlungspflicht nach den Abs. 1 bis 4 während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht nachgekommen werden, so ist dieser Verpflichtung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Monaten, nachzukommen.“

#### Artikel 18

#### Änderung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes

> Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 11 angefügt:

„(11) Die dreiwöchige Bewerbungsfrist nach Abs. 5 lit. c läuft auch dann weiter, wenn der Beginn der Ausschreibung in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt oder die Ausschreibung zu Beginn dieses Zeitraumes noch fortdauert.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) § 5 Abs. 11 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 19

#### Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

> Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 40/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 126a wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „6“.

#### Artikel 20

#### Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012

> Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 129 wird folgende Bestimmung als § 129a eingefügt:

### „§ 129a {#prov_129a}

### Festlegung von Fristen und schuljahresübergreifenden Regelungen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 {#prov_festlegung_von_fristen_und_schuljahresubergreifenden_regelungen_fur_die_schuljahre_2019_20_und_2020_21_aufgrund_von_ma_nahmen_zur_bekampfung_von_covid_19}

(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 durch Verordnung

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 muss unter Angabe ihres zeitlichen Geltungsbereiches jene gesetzlichen Bestimmungen benennen, von denen abgewichen wird. Die Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, in Kraft gesetzt werden.“

2. Der Abs. 2 des § 132 hat zu lauten:

„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel 21

#### Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994

> Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 76a wird die Z 1 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 6 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.

#### Artikel 22

#### Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes

> Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 38 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 angefügt:

„(5) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben des Abs. 3 lit. a und c nicht entsprochen werden kann.“

#### Artikel 23

#### Änderung des Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetzes

> Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 5 des § 26 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 53,“ aufgehoben.

2. Im Abs. 1 des § 80 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 51,“ aufgehoben.

#### Artikel 24

#### Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004

> Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 163/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 22 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Eine Kundmachung nach Abs. 3 ist zu wiederholen, wenn der kundgemachte Versteigerungstermin in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt.“

2. Im § 37 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Jagdjahrvorbesprechungen betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“

3. Im § 37b wird folgende Bestimmung als Abs. 10 angefügt:

„(10) Für die Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplans sowie die Abschussmeldung betreffend das Jagdjahr 2020/21 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Verhandlung nach Abs. 2 unterbleiben kann; Erörterungen und Stellungnahmen können diesfalls auf schriftlichem oder elektronischem Weg erfolgen.“

#### Artikel 25

#### Änderung des Tiroler Tierseuchenfondsgesetzes

> Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Fällt die Frist zur öffentlichen Einsicht nach Abs. 3 in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum, so hat die Gemeinde anstelle der Auflage nach Abs. 3 die Tierbesitzer in geeigneter Weise, allenfalls auf elektronischem Weg, zu informieren.“

2. Der bisherige Wortlaut des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.

3. Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) § 7 Abs. 5 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 26

#### Änderung des Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012

> Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 141/2019, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 des § 25 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel 27

#### Änderung des Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetzes

> Das Tiroler Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 1 des § 5 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,“ aufgehoben.

#### Artikel 28

#### Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1970

> Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1970, LGBl. Nr. 40, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 7 des § 15 werden die Zitate „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53“ und „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VVG. 1950“ jeweils durch das Zitat „des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991“ ersetzt.

2. Im Abs. 3 des § 23 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 138/2000“ aufgehoben.

#### Artikel 29

#### Änderung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996

> Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 5 des § 85 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52“ aufgehoben.

2. Im Abs. 2 des § 86b werden am Schluss der Z 7 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 8 aufgehoben.

#### Artikel 30

#### Änderung der Tiroler Waldordnung 2005

> Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 71 wird die Z 3 aufgehoben. Die bisherige Z 4 erhält die Ziffernbezeichnung „3“.

#### Artikel 31

#### Änderung des Tiroler Wettunternehmergesetzes

> Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 53 wird die Z 13 aufgehoben. Die bisherigen Z 14 und 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „13“ bzw. „14“.

#### Artikel 32

#### Änderung des Landes-Polizeigesetzes

> Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 30 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) § 6a Abs. 9 ist im Zeitraum von 1. April 2020 bis 30. September 2020 nicht anzuwenden. Die Landesregierung kann diesen Zeitraum mit Verordnung verlängern, wenn aufgrund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte Hundehalter den Sachkundenachweis nicht erlangen können.“

#### Artikel 33

#### Änderung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003

> Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:

„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel 34

#### Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012

> Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2020, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 85 werden am Schluss der lit. o der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. b, d, p, q und r aufgehoben. Die bisherige lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung „b)“ und die bisherigen lit. e bis o erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „m)“.

#### Artikel 35

#### Änderung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013

> Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 2 des § 43 werden die Z 1, 6 und 7 aufgehoben. Die bisherigen Z 2 bis 5 und 8 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1“ bis „5“.

#### Artikel 36

#### Änderung des Tiroler Dienstleistungsgesetzes

> Das Tiroler Dienstleistungsgesetz, LGBl. Nr. 124/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im § 19 werden am Schluss der lit. b der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. c aufgehoben.

#### Artikel 37

#### Änderung des Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes

> Das Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:

1. § 26 hat zu lauten:

### „§ 26 {#prov_26}

### Verweisungen {#prov_verweisungen_2}

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.“

#### Artikel 38

#### Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996

> Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 wird nach Abs. 1 folgende Bestimmung als neuer Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Zeiten, in denen die Frist nach § 16 Abs. 1 in dem durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum gehemmt ist, sind bei der Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem das Verlassenschaftsgericht nach Abs. 1 Mitteilung an die Grundverkehrsbehörde zu erstatten hat, nicht einzurechnen.“

2. Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Fristen nach den Abs. 3, 4 und 5 werden unterbrochen, wenn die Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins in den durch Verordnung der Landesregierung nach § 6 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum fällt oder wenn diese Fristen in diesem Zeitraum noch nicht abgelaufen sind; sie beginnen mit dem Tag nach dem Ablauf dieses Zeitraumes neu zu laufen. Das Exekutionsgericht hat den neuen Versteigerungstermin entsprechend anzuberaumen.“

#### Artikel 39

#### Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016

> Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 122/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 11 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Frist nach Abs. 4 wird für die Dauer des durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraums gehemmt, wenn die Frist zur Widmung von Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche zu Beginn dieses Zeitraumes noch nicht abgelaufen ist oder die Ermächtigung hierzu während dieses Zeitraums erteilt wird.“

2. Im § 31c wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Frist zur Fortschreibung jener örtlichen Raumordnungskonzepte, die in dem durch Verordnung der Landesregierung nach § 8 Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, bestimmten Zeitraum oder innerhalb des Folgezeitraumes von sechs Monaten fortzuschreiben wären (Abs. 2), verlängert sich um weitere sechs Monate.“

3. Im § 122 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:

„(3) Die §§ 11 Abs. 5 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 40

#### Änderung der Novellen LGBl. Nr. 110/2019 und LGBl. Nr. 122/2019 zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2016

> Das Gesetz vom 3. Juli 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, LGBl. Nr. 110/2019, und das Gesetz vom 9. Oktober 2019, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 geändert wird, LGBl. Nr. 122/2019, werden wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2019 und im Abs. 5 des Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2019 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Die Landesregierung kann für das Inkrafttreten durch Verordnung einen späteren Zeitpunkt, längstens jedoch den 1. Oktober 2020, festlegen, wenn aufgrund der Erschwernisse für die Verwaltungsrechtspflege infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die erforderlichen EDV-technischen Voraussetzungen für die Implementierung der befristeten Widmung als Bauland im elektronischen Flächenwidmungsplan zeitlich früher nicht geschaffen werden können.“

2. Im Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2019 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 37a in der Fassung des Art. I Z 18 ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 2 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Gemeinde anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“

3. Im Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2019 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

„(6) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 ist auf am 1. Juli 2020 oder, wenn in einer Verordnung nach Abs. 5 zweiter Satz ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Gesetzes festgelegt wurde, auf in diesem Zeitpunkt bei der Stadt Innsbruck anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“

#### Artikel 41

#### Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Art. 6, 9, 13, 15, 17, 20 Z 1 und 22 treten mit 15. März 2020 in Kraft.