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# 55.Änderung der Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen

55. Verordnung des Landeshauptmanns vom 24. April 2020, mit der die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen geändert wird

> Aufgrund von § 18 und § 43 Abs. 4a Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

#### Artikel 1

> Die Verordnung über die teilweise Schließung von Kinderbildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen nach dem Epidemiegesetz 1950, LGBl. Nr. 50/2020, wird wie folgt geändert:

Im § 2 wird das Datum „26. April 2020“ durch das Datum „15. Mai 2020“ ersetzt.

#### Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.