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# 59. Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz Abgaben

59. Gesetz vom 16. April 2020 über die aufgrund des Auftretens von COVID-19 erforderliche Anpassung des landesgesetzlich geregelten Abgabenrechts (Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz Abgaben)

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Tiroler Jagdabgabegesetzes

> Das Tiroler Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 20/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/2002, wird wie folgt geändert:

1. In der lit. b des § 9 wird folgender Satz angefügt:

„Für das Jagdjahr 2020/2021 ist die Jagdabgabe bis zum 30. September zu entrichten.“

2. Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:

„(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes 2019

> Das Tiroler Verwaltungsabgabengesetz 2019, LGBl. Nr. 32/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird folgende Bestimmung als Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Berechtigungen und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation erteilt werden bzw. vorgenommen werden, sind von den Verwaltungsabgaben befreit.“

2. Im § 8 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:

„(2) § 1 Abs. 4a tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Tiroler Parkabgabegesetzes 2006

> Das Tiroler Parkabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

Im Abs. 5 des § 10 wird das Zitat „, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013,“ aufgehoben.

#### Artikel 4

#### Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. 1 tritt mit 1. April 2020 in Kraft.

(3) Art. 2 tritt mit 15. März 2020 in Kraft.