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# 70.Änderung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014

70. Verordnung der Landesregierung vom 23. Juni 2020, mit der die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 geändert wird

> Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014, LGBl. Nr. 80/2014, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 werden nach dem Abs. 5 folgende Bestimmungen als Abs. 6, 7 und 8 angefügt:

„(6) Beim Neubau im Sinn des § 2 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, in der jeweils geltenden Fassung ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig.

(7) Bei größeren Renovierungen im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen nicht zulässig. Abweichend davon ist die Verwendung von festen fossilen Brennstoffen nach Anlage 1 und von flüssigen fossilen Brennstoffen nach Anlage 2 in Zentralheizungsanlagen weiterhin zulässig, wenn die größere Renovierung im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2018 bei der Baubehörde bis zum 31. Dezember 2024 beantragt wird und der bereits bestehende Heizkessel der betroffenen Zentralheizungsanlage zum Zeitpunkt der Beantragung nicht älter als zehn Jahre ist.

(8) Die Abs. 6 und 7 gelten nicht für Zentralheizungsanlagen, bei denen der Abnahmebefund bis spätestens 31. Dezember 2020 der Behörde vorgelegt wird.“

2. Die Abs. 7 und 8 des § 3 haben zu lauten:

„(7) Heizungs- und Klimaanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn vermieden wird. Eine unzumutbare Lärmbelästigung liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Nachbargrundstücken, die keine Verkehrsflächen nach § 2 Abs. 21 Tiroler Bauordnung 2018 sind, folgende dB-Werte in der jeweiligen Betriebsart nicht übersteigen:

Tag

6:00 bis 19:00 Uhr

Abend

19:00 bis 22:00 Uhr

Nacht

22:00 bis 6:00 Uhr

Wohngebiet

40 dB

35 dB

30 dB

gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet

45 dB

40 dB

35 dB

Kerngebiet, landwirtschaftliches und allgemeines Mischgebiet

50 dB

45 dB

40 dB

(8) Die im Abs. 7 festgelegten Grenzwerte dürfen überschritten werden, wenn der nach dem Stand der Technik an der Grundstücksgrenze ermittelte Basispegel um nicht mehr als 3 dB angehoben wird.“

3. Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:

„(4) Heizungsanlagen sind mit selbstregulierenden Einrichtungen zur separaten Regelung der Temperatur für jeden Raum oder soweit technisch zweckmäßig in einem bestimmten beheizten Bereich des Gebäudeteils, auszustatten, sofern dies technisch und wirtschaftlich realisierbar ist.“

4. Der Abs. 5 des § 6 wird aufgehoben.

5. Der bisherige Abs. 6 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

6. Der nunmehrigen Abs. 5 des § 6 hat zu lauten:

„(5) In Neubauten müssen gasbetriebene Zentralheizungsanlagen, die Kleinfeuerungsanlagen sind, mit Brennwerttechnik ausgestattet und so eingestellt sein, dass diese möglichst oft im Brennwertbereich betrieben werden können. Im Fall des Austausches gasbetriebener Zentralheizungsanlagen gilt dies nur, wenn die bestehende Anlage bereits mit Brennwerttechnik ausgestattet war oder anderenfalls, wenn dies technisch ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich ist. Für ölbetriebene Zentralheizungsanlagen gilt der zweite Satz sinngemäß, sofern der Austausch solcher Zentralheizungsanlagen zulässig ist.“

7. Der Abs. 2 des § 28 hat zu lauten:

„(2) Diese Verordnung wurde

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.