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# 76.Änderung des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes 2017

76. Gesetz vom 14. Mai 2020, mit dem das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Vergnügungssteuergesetz 2017, LGBl. Nr. 87/2017 wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Steuer für das Aufstellen von Wettterminals und Eingabegeräten nach § 2 Abs. 8 bzw. 9 des Tiroler Wettunternehmergesetzes wird für jeden angefangenen Monat nach festen Sätzen erhoben. Die Steuer ist erst ab drei Geräten in der selben Betriebsstätte zu entrichten.“

2. Im § 2 erhalten die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(5)“und „(6)“.

3. Im § 2 hat die lit. c des Abs. 5 zu lauten:

4. Im § 2 hat der Abs.6 zu lauten:

„(6) Die im Abs. 5 lit. a und b angeführten Sätze können um bis zu 100 v. H. erhöht werden, wenn mehr als drei Automaten bzw. Geräte aufgestellt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die aufgestellten Automaten bzw. Geräte in einer Betriebsstätte in einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.