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# 78.Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen

78. Verordnung der Landesregierung vom 30. Juni 2020 über die Vergütung der Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen

> Aufgrund des § 21 Abs. 8 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Prüfungsvergütung {#prov_prufungsvergutung}

Die Mitglieder der Prüfungskommission für die Facharbeiter- und Meisterprüfungen erhalten für ihre Prüfungstätigkeit folgende Vergütung:

je angefangene Stunde25,- Euro

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013, außer Kraft.