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# 87.Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991

87. Gesetz vom 1. Juli 2020, mit dem das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 3 des § 58 werden die Worte „Deutsch, Mathematik“ durch die Wortfolge „Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik“ ersetzt.

2. Nach § 99i wird folgende Bestimmung als § 99j eingefügt:

### „§ 99j {#prov_99j}

### Aufgabenübertragung an die Bildungsdirektion {#prov_aufgabenubertragung_an_die_bildungsdirektion}

Die Besorgung der Aufgaben der Länder nach dem Bildungsinvestitionsgesetz und die Gewährung von Zuschüssen des Landes zum Personalaufwand im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulen obliegen der Bildungsdirektion.“

3. Der Abs. 2 des § 126a hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Art. I Z 1 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.