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# 88.Änderung der Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014

88. Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 20. Juli 2020, mit der die Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 geändert wird

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, 11 Abs. 5 und 14 Abs. 8 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, LGBI Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 – TGSV 2014, LGBl. Nr. 112/2014, wird wie folgt geändert:

1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:

„(1) Diese Verordnung regelt die bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernisse bei der Planung, der Errichtung, dem Betrieb und der Überprüfung von Erdgas- und Flüssiggasanlagen, die dem Geltungsbereich des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBI. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, unterliegen.“

2. Der Abs. 9 des § 2 hat zu lauten:

„(9) Druckbehälter sind zur Aufnahme von Flüssiggas bestimmte Behälter im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 des Druckgerätegesetzes.“

3. Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:

„(10) Versandbehälter sind Druckgefäße in Form von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern oder Flaschenbündeln im Sinn des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).“

4. Die bisherigen Abs. 10 bis 13 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ bis „(14)“.

5. § 4 hat zu lauten:

### „§ 4 {#prov_4}

### Erdgasanlagen (zweite Gasfamilie) {#prov_erdgasanlagen_zweite_gasfamilie}

Für die Errichtung, die Änderung, den Betrieb und die Instandhaltung von Erdgasanlagen gelten, soweit im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, die Vorgaben der Technischen Regeln Kundenerdgasanlagen (G K-Serie), bestehend aus den ÖVGW-Richtlinien G K11, G K12, G K21, G K22, G K31, G K32, G K41, G K51, G K52, G K61, G K62, G K63, G K71 und G K72 mit der Maßgabe, dass bei festgestellten Undichtheiten der Leitungsanlage, der betroffene Leitungsabschnitt im Sinn des § 21 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu sanieren ist.“

6. Im § 5 hat die lit. b zu lauten:

7. Im § 6 werden die Abs. 2 und 5 aufgehoben. Die Abs. 3, 4 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.

8. Im Abs. 1 des § 7 hat die lit. c zu lauten:

9. § 8 hat zu lauten:

### „§ 8 {#prov_8}

### Gasgeräte {#prov_gasgerate}

(1) Es dürfen nur für die jeweilige Gasart geeignete Gasgeräte angeschlossen werden. Gasgeräte und deren Ausrüstungen, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe unterliegen, dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie die für sie geltenden wesentlichen Anforderungen nach Anhang I der oben genannten Verordnung erfüllen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

(2) Bei der Aufstellung und dem Betrieb von Gasgeräten im Sinn des Abs. 1 sind die zugehörigen Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen des Herstellers nach Anhang I Nummer 1.5 der Verordnung (EU) 2016/426 einzuhalten. Sofern Gasverbrauchsgeräte verwendet werden, in denen die Aufstellung von Flüssiggasversandbehältern vorgesehen ist, müssen diese gegen Umfallen gesichert sein oder mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Gaszufuhr zur Gasverbrauchseinrichtung unterbricht, wenn das Gerät umgekippt wird.

(3) Für Gasgeräte, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/426 fallen, gelten die Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Erfordernisses der CE-Kennzeichnung sinngemäß.“

10. Der Abs. 2 des § 9 hat zu lauten:

„(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.“

11. Die §§ 11 und 12 haben zu lauten:

### „§ 11 {#prov_11}

### Abnahmeprüfung von Erdgasanlagen {#prov_abnahmeprufung_von_erdgasanlagen}

Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

### § 12 {#par_12}

### Abnahmeprüfung von Flüssiggasanlagen {#prov_abnahmeprufung_von_flussiggasanlagen}

„(1) Der Abnahmebefund nach § 11 des Tiroler Gas- Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist vom Inhaber der Anlage vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde zu übermitteln und hat jedenfalls folgende Unterlagen zu enthalten:

(2) Im Zuge der Abnahmeprüfung ist vom Prüfberechtigten zu kontrollieren, ob sämtliche Unterlagen vorliegen, welche die Einhaltung der druckgeräterechtlichen Bestimmungen bescheinigen.“

12. Im Abs. 1 des § 13 haben die lit. a und b zu lauten:

13. Der Abs. 3 des § 13 hat zu lauten:

„(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie G K63.“

14. Im Abs. 1 des § 14 haben die lit. a und b zu lauten:

15. Der Abs. 3 des § 14 hat zu lauten:

„(3) Die Prüfung nach Abs. 2 muss sich zumindest auf den jeweils betroffenen Teil der Gasanlage erstrecken. Für den Umfang der Prüfung gilt der Abschnitt 2 der ÖVGW-Richtlinie F G63.“

16. § 17 hat zu lauten:

### „§ 17 {#prov_17}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

(2) Die im Folgenden genannten Normen gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:

(3) Die im Folgenden genannten Richtlinien gelten jeweils mit folgendem Ausgabedatum:

17. Der Abs. 2 des § 18 hat zu lauten:

„(2) Diese Verordnung wurde

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.