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# 100.Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19

100. Verordnung des Landeshauptmanns vom 28. September 2020 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie des § 15 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Strengere Sperrstundenregelung {#prov_strengere_sperrstundenregelung}

(1) Über § 6 Abs. 2 erster Satz der COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 197/2020, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 412/2020, hinaus darf der Betreiber einer Betriebsstätte einer Betriebsart des Gastgewerbes das Betreten der Betriebsstätte für Kunden auch in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 1:00 Uhr des folgenden Tages nicht zulassen.

(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten von gastronomischen Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 7 Abs. 5 der COVID-19-Maßnahmenverordnung.

(3) Weiters gelten die zeitlichen Einschränkungen nach Abs. 1 auch für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen von

### § 2 {#par_2}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 29. September 2020 in Kraft und am 16. Oktober 2020 um 1:00 Uhr außer Kraft.