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# 101.Genehmigung einer Grenzänderung zwischen den Gemeinden Höfen und Wängle

101. Verordnung der Landesregierung vom 15. September 2020, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Höfen und Wängle über die Änderung ihrer Grenzen genehmigt wird

> Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Vereinbarung der Gemeinden Höfen und Wängle über die Änderung ihrer Grenzen, die vom Gemeinderat der Gemeinde Höfen am 7. Jänner 2020 und vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 17. Februar 2020 beschlossen wurde, wird nach den § 6 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 genehmigt.

### § 2 {#par_2}

(1) Der neue Grenzverlauf richtet sich nach der der Vereinbarung nach § 1 zugrunde liegenden Vermessungsurkunde der Vermessung AVT-ZT-GmbH, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, vom 28. August 2018, GZ. 120342/18/A.

(2) Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Höfen und Wängle aus dieser Grenzänderung hat einvernehmlich stattgefunden.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.