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# 107.Änderung der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol

107. Verordnung des Landeshauptmanns vom 23. Oktober 2020, mit der die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol geändert wird

> Auf Grund des §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, sowie der §§ 5 Abs. 3 und 15 in Verbindung mit § 43 Abs. 4a und § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2020, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung des Landeshauptmanns über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol, LGBl Nr. 106/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 1 wird das Zitat „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 446/2020“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 456/2020“ ersetzt.

2. Der Abs. 2 des § 3 hat zu lauten:

„(2) Abweichend von § 10 Abs. 2 und 3 der COVID-19-Maßnahmenverordnung ist bei Veranstaltungen das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken untersagt; ungeachtet dessen bleibt, jeweils nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 der COVID-19-Maßnahmenverordnung, die Verpflegung der zur Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Personen sowie nur bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen die Bereitstellung von Verpflegung für die Teilnehmer zulässig.“

3. Der Abs. 4 des § 3 wird aufgehoben.

4 Im Abs. 1 des § 5 werden am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der folgende Halbsatz angefügt:

„§ 11 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmenverordnung bleibt unberührt.“

5. Im Abs. 2 des § 5 werden am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Halbsätze angefügt:

„sie haben zum Zweck der Bekämpfung und Verbreitung von COVID-19, insbesondere zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Kontakten, den Familien- und den Vornamen und die Telefonnummer bekannt zu geben; § 2 Abs. 4 bis 7 gilt sinngemäß.“

6. Im Abs. 3 des § 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Besuche zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 25. Oktober 2020 in Kraft.