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# 109.Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001

109. Gesetz vom 14. Oktober 2020, mit dem die Tiroler Gemeindeordnung 2001 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 9 des § 11 hat der erste Satz zu lauten:

„Wer ein Gemeindewappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form,

2. Im Abs. 1 des § 36 wird folgender Satz angefügt:

„Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch die Gemeinde sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig.“

3. Im Abs. 3 des § 36 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.

4. Der Abs. 3 des § 63 hat zu lauten:

„(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.“

#### Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) § 63 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 4 ist auf Volksbefragungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschrieben werden.