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# 110.Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975

110. Gesetz vom 14. Oktober 2020, mit dem das Innsbrucker Stadtrecht 1975 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 23 wird im ersten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ ersetzt.

2. Im Abs. 2 des § 25 wird im ersten Satz das Wort „wenn“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.

3. Der Abs. 3 des § 36 hat zu lauten:

„(3) Im Verhinderungsfall vertritt den Magistratsdirektor der dienstälteste rechtskundige Abteilungsleiter des Stadtmagistrates. Der Bürgermeister kann auch einen anderen rechtskundigen Bediensteten des Stadtmagistrates mit der Vertretung betrauen.“

4. Im Abs. 1 des § 38a haben die lit. a und b zu lauten:

5. Im Abs. 1 des § 38d hat die lit. a zu lauten:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.