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# 117.Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

117. Gesetz vom 18. November 2020, mit dem das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 20 angefügt:

„(20) Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.“

2. Der Abs. 1 des § 10 hat zu lauten:

„(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines NotfallplanBetriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.“

3. Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:

„(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist.“

4. Die bisherigen Abs. 2 bis 9 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(10)“

5. Der nunmehrigen Abs. 10 des § 10 hat zu lauten:

„(10) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.“

6. Im Abs. 1 des § 24 wird die lit. h aufgehoben.

7. Im Abs. 1 des § 24 erhalten die bisherigen lit. i bis p die Buchstabenbezeichnungen „h)“ bis „o)“.

8. Im § 24 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:

„(2) Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 10 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.“

9. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 24 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.