/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20201126_123/image001.jpg

# 123.Verjährungsverzicht des Landes Tirol gegenüber Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt

123. Gesetz vom 14. Oktober 2020 über den Verzicht des Landes Tirol auf die Einrede der Verjährung gegenüber Opfern von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt in Heimen der Jugendwohlfahrt

> Der Landtag hat beschlossen:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

(1) Dieses Gesetz findet auf zivilrechtliche Ansprüche Anwendung, die von Personen aufgrund der Behauptung, während ihrer Unterbringung in einem Heim (Abs. 2 und 3) Opfer von psychischer, physischer oder sexualisierter Gewalt geworden zu sein, gegen das Land Tirol geltend gemacht werden.

(2) Heim im Sinn dieses Gesetzes sind folgende stationäre Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, deren Träger das Land Tirol war:

(3) Die Kinderbeobachtungsstation Nowak-Vogl am A.ö. Landeskrankenhaus Innsbruck gilt vom 1. Dezember 1954 bis zum 31. Dezember 1987 als Heim im Sinn dieses Gesetzes.

### § 2 {#par_2}

### Ermächtigung zum Verzicht {#prov_ermachtigung_zum_verzicht}

(1) Wird ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht, so ist die Landesregierung ermächtigt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf die Einrede der Verjährung und auf den Einwand eines allfällig abgeschlossenen Pauschalvergleiches zu verzichten:

Die Voraussetzungen nach lit. a, b und c sind durch einen Erfahrungsbericht glaubhaft zu machen.

(2) Ein Verzicht kann entweder vorprozessual, nach Vorliegen eines Aufforderungsschreibens, mit dem ein zivilrechtlicher Anspruch gegen das Land Tirol im Sinn des § 1 geltend gemacht wird, oder nach Einbringung einer Klage gegen das Land Tirol erklärt werden.

(3) Ein Verzicht kann befristet erklärt werden.

### § 3 {#par_3}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.