/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20201217_132/image001.jpg

# 132.Bauunterlagenverordnung 2020

132. Verordnung der Landesregierung vom 1. Dezember 2020 über den Inhalt und die Form der Unterlagen von Bauansuchen und Bauanzeigen (Bauunterlagenverordnung 2020)

> Aufgrund des § 31 Abs. 1, 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2020, und berichtigt durch die Kundmachung LGBl. Nr. 65/2020, wird verordnet:

#### 1. Abschnitt

#### Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

### § 1 {#par_1}

### Bauunterlagen für Neu- und Zubauten von Gebäuden {#prov_bauunterlagen_fur_neu_und_zubauten_von_gebauden}

(1) Die einem Bauansuchen für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

(7) Die Baubeschreibung bei Neubauten von Gebäuden hat weiters die erforderlichen Angaben zur Erfüllung der Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 zu enthalten. Außerdem ist ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen.

### § 2 {#par_2}

### Bauunterlagen für Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden {#prov_bauunterlagen_fur_umbauten_und_sonstige_anderungen_von_gebauden}

(1) Die einem Bauansuchen für den Umbau oder die sonstige Änderung eines Gebäudes anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(2) Die Grundrisse haben zu enthalten:

(3) Die Ansichten haben die äußeren Ansichten des Gebäudes, soweit diese durch das Bauvorhaben eine Änderung erfahren, zu enthalten.

(4) Die Schnitte haben zu enthalten:

(5) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

(6) Die Angaben nach Abs. 5 lit. b bis l sind nur insoweit erforderlich, als diese auf das Bauvorhaben von Einfluss sind.

### § 3 {#par_3}

### Bauunterlagen für die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen {#prov_bauunterlagen_fur_die_errichtung_und_anderung_sonstiger_baulicher_anlagen}

(1) Die einem Bauansuchen für die Errichtung oder die Änderung einer sonstigen baulichen Anlage anzuschließenden Bauunterlagen haben zu umfassen:

(2) Der Lageplan hat zu enthalten:

(3) Die Grundrisse haben zu enthalten:

(4) Die Ansichten haben zu enthalten:

(5) Die Schnitte haben zu enthalten:

(6) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. Sie hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

#### 2. Abschnitt

#### Inhalt der Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben

### § 4 {#par_4}

### Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben {#prov_bauunterlagen_fur_anzeigepflichtige_bauvorhaben_und_sonstige_vorhaben}

(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:

(2) Die der Anzeige über die Errichtung, Aufstellung oder Änderung einer Werbeeinrichtung auf Grund des § 56 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:

(3) Die der Anzeige über die Durchführung einer Aufschüttung oder Abgrabung auf Grund des § 58 Abs. 1 zweiter Satz der Tiroler Bauordnung 2018 anzuschließenden Unterlagen haben zu enthalten:

#### 3. Abschnitt

#### Form der Planunterlagen

### § 5 {#par_5}

### Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben {#prov_planunterlagen_fur_bewilligungspflichtige_bauvorhaben}

(1) Die Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein.

(2) Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.

(3) Auf dem im gefalteten Zustand oben liegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen

angegeben sein. Daneben ist der für amtliche Vermerke erforderliche freie Raum vorzusehen.

(4) Als Maßstäbe sind zu wählen:

(5) Farbig darzustellen sind:

### § 6 {#par_6}

### Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben {#prov_planunterlagen_fur_anzeigepflichtige_bauvorhaben_und_sonstige_vorhaben}

Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 anzuschließenden Planunterlagen und der im § 4 Abs. 2 und 3 näher geregelten Bauunterlagen gilt § 5 sinngemäß. Die entsprechenden Formerfordernisse müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.

#### 4. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### § 7 {#par_7}

### Umsetzung von Unionsrecht {#prov_umsetzung_von_unionsrecht}

Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:

### § 8 {#par_8}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl. Nr. 90/1998, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2007, außer Kraft.