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# 149.Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

149. Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten

> Aufgrund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

Unterbringungsgebühr

je Nächtigung einschließlich Frühstück31,13 Euro

Verpflegsgebühr

je Mittagessen 8,14 Euro

je Abendessen 6,16 Euro

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 145/2016, außer Kraft.