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# 2.Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl

2. Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 2020, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Untere Schranne – Kaiserwinkl erlassen wird, LGBl. Nr. 134/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 84/2020, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 7 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 263/48 und 263/61, beide KG Kössen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen werden.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}