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# 10.Änderung des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes

10. Gesetz vom 16. Dezember 2020, mit dem das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Abs. 3 und 4 des § 2 haben zu lauten:

„(3) Soziale Dienste der Kinder- und Jugendhilfe sind Dienste, die Hilfen zur Deckung gleichartiger Bedürfnisse für werdende Eltern, Minderjährige und deren Eltern und sonstige Bezugspersonen sowie für junge Erwachsene anbieten und die von diesen Personen in Anspruch genommen werden können. Diese Leistungen können auch im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen, insbesondere auch bei jenen nach § 211 Abs. 1 zweiter Satz ABGB in Anspruch genommen werden.

(4) Sozialpädagogische Einrichtungen oder sozialpädagogisch-sozialtherapeutische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Das Leistungsangebot dieser Einrichtungen kann auch das Eltern-Kind-Wohnen im Rahmen der Gewährung von Erziehungshilfen sowie ein Innen- oder Außenwohnen vorsehen. Nicht als sozialpädagogische Einrichtungen gelten Schülerheime nach Art. 14 und 14a B-VG.“

2. Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 eingefügt; die bisherigen Abs. 5 bis 12 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(14)“:

„(5) Innenwohnen ist die Möglichkeit für Minderjährige und junge Erwachsene, im Anschluss an eine Betreuung in einer Einrichtung nach Abs. 4 grundsätzlich selbstständig in einer Wohnung innerhalb des Gebäudes dieser Einrichtung oder in räumlicher Nähe zu dieser Einrichtung zu leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachkräften betreut zu werden.

(6) Außenwohnen ist die Möglichkeit für Minderjährige und junge Erwachsene, im Anschluss an eine Betreuung in einer Einrichtung nach Abs. 4 oder einer Betreuung nach Abs. 5 selbstständig in einer Wohnung außerhalb dieser Einrichtung zu leben, aber stundenweise von ausgebildeten Fachkräften betreut zu werden.“

3. Im nunmehrigen Abs. 14 des § 2 hat der erste Satz zu lauten:

„Erziehungshilfen sind jene Hilfen, die im Einzelfall zum Wohl von Minderjährigen erforderlich sind, wenn die Pflege und die Erziehung durch die mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht oder nicht ausreichend gewährleistet sind.“

4. Im Abs. 7 des § 3 hat der dritte Satz zu lauten:

„Bei der Evaluierung der Hilfen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe ist die Meinung der Minderjährigen entsprechend ihrem Alter zu berücksichtigen.“

5. Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten:

„(3) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können auch von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen und von Facheinrichtungen, wenn diese nach ihrer Ausstattung und nach der Qualifikation des eingesetzten Personals zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind, sowie von für die Erfüllung dieser Aufgaben fachlich qualifizierten Personen (§ 7) erbracht werden.“

6. Im Abs. 4 des § 4 wird folgende Bestimmung als lit. f eingefügt; die bisherigen lit. f, g und h im Abs. 4 des § 4 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „g)“, „h)“ und „i)“:

7. § 5 hat zu lauten:

### „§ 5 {#prov_5}

### Persönlicher Anwendungsbereich {#prov_personlicher_anwendungsbereich}

(1) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe sind Minderjährigen und jungen Erwachsenen sowie deren Eltern, den mit Pflege- und Erziehung betrauten Personen und nahen Angehörigen zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben.

(2) Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe können abweichend von Abs. 1 auch dann gewährt werden, wenn Minderjährige sich in Tirol aufhalten, aber weder ihren Hauptwohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben und dies zur Sicherung des Kindeswohles im Einzelfall notwendig ist.

(3) Leistungen der Erziehungshilfe können bei jungen Erwachsenen mit deren Einverständnis fortgesetzt oder im unmittelbaren Anschluss an eine bereits erbrachte Leistung der Erziehungshilfe neu gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um bereits erreichte Entwicklungsschritte abzusichern und die im Hilfeplan (§ 38) definierten Ziele zu erreichen. Diese Leistungen dürfen nur so lange gewährt werden, als dies aufgrund der besonderen Lebenssituation im Einzelfall notwendig ist; sie enden jedoch spätestens mit der Vollendung des 21. Lebensjahres.

(4) Individuelle Beratungsleistungen können durch die sozialpädagogische Einrichtung, in der die jungen Erwachsenen bisher betreut wurden, oder durch die örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfe auch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang aus der vollen Erziehung in die Selbständigkeit zu unterstützen.“

8. Der Abs. 1 des § 6 hat zu lauten:

„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz, mangels eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt, im Fall des § 5 Abs. 2 nach dem tatsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen.“

9. Der Abs. 3 des § 7 hat zu lauten:

„(3) Je nach der zu erbringenden Leistung können auch Angehörige von gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen hierfür herangezogen werden.“

10. Im Abs. 2 des § 9 hat die lit. b zu lauten:

11. Im Abs. 5 des § 10 werden folgende Sätze angefügt:

„In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeigeführt werden. Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Kinder- und Jugendhilfebeirates festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen

12. Der Abs. 9 des § 10 hat zu lauten:

„(9) Die Landesregierung hat für den Kinder- und Jugendhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung, über das Verfahren zur Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen, über die Durchführung von Videokonferenzen mit oder ohne Bildübertragung bzw. von Telefonkonferenzen, über die Aufnahme von Niederschriften, über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und über die fallweise Beiziehung von Sachverständigen zu enthalten.“

13. Im Abs. 12 des § 11 hat die lit. b zu lauten:

14. Die Abs. 1 und 2 des § 12 haben zu lauten:

„(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn

(2) Die Bewilligung kann beschränkt auf das Gebiet bestimmter Gemeinden oder politischer Bezirke erteilt werden, sofern dies zur Wahrung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei sozialen Diensten ist vor der Erteilung der Bewilligung der Kinder- und Jugendhilfebeirat anzuhören.“

15. Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt; die bisherigen Abs. 5 bis 10 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(11)“:

„(5) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.“

16. Der nunmehrige Abs. 7 des § 12 hat zu lauten:

„(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Für das Verfahren zur Durchführung der Aufsicht und die Behebung dabei festgestellter Mängel gilt § 22 Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nachträglich weggefallen sind, wesentlichen Anforderungen der Verordnung nach Abs. 6 nicht mehr erfüllt werden oder einer der im § 22 Abs. 10 lit. b, c, d oder e angeführten Gründe vorliegt. § 22 Abs. 11 und 12 gilt sinngemäß.“

17. Im nunmehrigen Abs. 11 des § 12 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 5 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 3“ ersetzt.

18. Nach § 12 wird folgende Bestimmung als § 12a eingefügt:

### „§ 12a {#prov_12a}

### Vorläufige Inbetriebnahme von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen; Anzeigeverfahren {#prov_vorlaufige_inbetriebnahme_von_privaten_kinder_und_jugendhilfeeinrichtungen_anzeigeverfahren}

(1) Liegt ein dringender Betreuungsbedarf vor, so kann im Einzelfall eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 12 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung einer Bewilligung besteht und im Fall einer stationären Betreuung insbesondere die vorgesehenen Räume hierfür geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung die vorläufige Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Landesregierung hat den vorläufigen Betrieb der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(4) Die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme erlischt mit der Untersagung des vorläufigen Betriebes nach Abs. 3, mit der Erteilung einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 oder mit der Versagung der Bewilligung nach § 12 Abs. 4.

(5) § 12 Abs. 8 und 10 und § 22 Abs. 7, 8 und 12 gelten sinngemäß.“

19. Der Abs. 2 des § 13 hat zu lauten:

„(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch gegenüber Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Sicherheitsbehörden. Davon ausgenommen sind Auskunftsersuchen

20. Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Dem Bewohnervertreter ist im Rahmen seiner Tätigkeit nach § 9 Abs. 1 des Heimaufenthaltsgesetztes die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Einsicht in die Dokumentation (§ 17) zu gewähren.“

21. Die Abs. 1 und 2 des § 14 haben zu lauten:

„(1) Amtshilfeersuchen ist ehest möglich zu entsprechen, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 13 entgegensteht; entgegenstehende Hindernisse sind unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Eltern, Pflegepersonen und mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger und den beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens bzw. der Herkunftsfamilie zu erhalten, soweit durch die Auskunft nicht schutzwürdige Interessen der betreuten Minderjährigen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe nicht mehr zukommt, und weiters Pflegepersonen, und zwar bereits im Zug der Begründung eines Pflegeverhältnisses. Von der Erteilung einer Auskunft in schriftlicher Form kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn dies zum Schutz der Minderjährigen und des Kindeswohles unbedingt erforderlich ist. Im selben Ausmaß werden auch Auskünfte nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, erteilt.“

22. Im Abs. 3 des § 14 hat im ersten Satz das Wort „privaten“ zu entfallen.

23. Die Abs. 1 und 2 des § 15 haben zu lauten:

„(1) Die Kosten von Erziehungshilfen für Minderjährige und junge Erwachsene sowie für private Pflegeverhältnisse nach § 31 hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, das Land Tirol zu tragen.

(2) Die für Minderjährige und junge Erwachsene nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltspflichtigen haben dem Land Tirol die Kosten der vollen Erziehung zu ersetzen, sofern die Betreuung nicht im Rahmen eines sozialen Dienstes im Sinn des § 20 Abs. 3 oder im Rahmen der Unterstützung der Erziehung erfolgt.“

24. Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt; die bisherigen Abs. 5 bis 8 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“:

„(5) Beziehen Minderjährige oder der junge Erwachsene Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des Anspruches auf Kostenersatz nach Abs. 2, höchstens jedoch bis zu 80 v.H., auf das Land Tirol über. Dabei hat den Minderjährigen und jungen Erwachsenen jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.“

25. Der Abs. 1 des § 17 hat zu lauten:

„(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3) haben die von ihnen erbrachten Leistungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich oder in anderer technisch möglichen Weise zu dokumentieren.“

26. Im § 17 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Dokumentationen von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, denen volle Erziehung gewährt wurde, 50 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren. Die Dokumentation über Gefährdungsmeldungen und Gefährdungsabklärungen, über Leistungen des psychologischen Dienstes sowie über die Gewährung der Leistung der Unterstützung der Erziehung sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zehn Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren.

(6) Träger einer vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder Facheinrichtung sowie beauftragte fachlich qualifiziere Personen (§ 4 Abs. 3) haben die Dokumentationen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, denen

27. Im Abs. 2 des § 20 hat die lit. a zu lauten:

28. Der Abs. 3 des § 20 hat zu lauten:

„(3) Dienste mit stationären und teilstationären Angeboten umfassen insbesondere betreute Übergangswohnformen für Minderjährige und junge Erwachsene zur Bewältigung von Krisensituationen, wie Kriseninterventionszentren und betreute Notschlafstellen.“

29. Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten:

„(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist, soweit in den §§ 22a und 22b nicht anderes bestimmt ist, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn

30. Im § 22 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 bis 13 des § 22 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(14)“:

„(3) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.“

31. Der nunmehrige Abs. 5 des § 22 hat zu lauten:

„(5) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen).“

32. Im nunmehrigen Abs. 8 des § 22 wird im zweiten Satz das Wort „Unterbringung“ durch das Wort „Betreuung“ ersetzt.

33. Im nunmehrigen Abs. 10 des § 22 wird in der lit. a das Zitat „Abs. 5“ jeweils durch das Zitat „Abs. 6“ ersetzt.

34. Im nunmehrigen Abs. 11 des § 22 wird die Wortfolge „eine andere Unterbringung bzw. Betreuung“ durch die Worte „der Schutz“ ersetzt.

35. Nach § 22 werden folgende Bestimmungen als §§ 22a, 22b und 22c eingefügt:

### „§ 22a {#prov_22a}

### Betreutes Wohnen, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren {#prov_betreutes_wohnen_bewilligungs_und_anzeigeverfahren}

(1) Die Landesregierung hat die Bewilligung für sozialpädagogische Einrichtungen, die in Form des betreuten Wohnens betrieben werden sollen, auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid für die beantragte Zahl an stationären Plätzen zu erteilen, wenn

(2) Der Bewilligungsinhaber hat jede beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme oder Auflassung schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme oder der Auflassung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

(4) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen dieser Voraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.

(5) § 22 Abs. 2, 4 und 6 bis 14 gilt sinngemäß.

### § 22b {#par_22b}

### Innen- und Außenwohnen, Bewilligungs- und Anzeigeverfahren {#prov_innen_und_au_enwohnen_bewilligungs_und_anzeigeverfahren}

(1) Die Betreuungsformen des Innen- und Außenwohnens bedürfen, soweit diese nicht bereits von der Bewilligung nach § 22 Abs. 1 umfasst sind, der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers einer nach § 22 Abs. 1 bewilligten Einrichtung

(2) Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte Inbetriebnahme oder Auflassung einer Wohnung spätestens vier Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme schriftlich der Landesregierung anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der Inbetriebnahme und der Auflassung einer Wohnung ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für eine fachgerechte Betreuung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen nicht vor, so hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigten Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.

(4) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 1 ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen dieser Voraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.

(5) § 22 Abs. 2, 4 und 6 bis 14 gilt sinngemäß.

### § 22c {#par_22c}

### Vorläufige Inbetriebnahme von sozialpädagogischen Einrichtungen; Anzeigeverfahren {#prov_vorlaufige_inbetriebnahme_von_sozialpadagogischen_einrichtungen_anzeigeverfahren}

(1) Liegt ein dringender Betreuungsbedarf vor, so kann im Einzelfall eine sozialpädagogische Einrichtung vorläufig in Betrieb genommen werden, wenn eine einstweilige Überprüfung des Antrages nach § 22 Abs. 1 ergeben hat, dass die begründete Aussicht auf Erteilung der Bewilligung besteht und insbesondere die für die Unterbringung der Minderjährigen vorgesehenen Räume hierfür geeignet sind.

(2) Der Antragsteller hat der Landesregierung die vorläufige Inbetriebnahme spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes schriftlich anzuzeigen. Über die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme ist eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Landesregierung hat den vorläufigen Betrieb der sozialpädagogischen Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(4) Die Kenntnisnahme der vorläufigen Inbetriebnahme erlischt mit der Untersagung des vorläufigen Betriebes nach Abs. 3, mit der Erteilung einer Bewilligung nach § 22 Abs. 1 oder mit der Versagung der Bewilligung.

(5) § 22 Abs. 7, 8, 12 und 13 gilt sinngemäß.“

36. Im Abs. 1 des § 24 wird das Wort „Unterbringung“ durch das Wort „Betreuung“ ersetzt.

37. Im Abs. 3 des § 27 wird folgender Satz angefügt:

„Den Pflegewerberinnen ist Auskunft über das Ergebnis der Eignungsbeurteilung zu erteilen.“

38. Der Abs. 3 des § 30 hat zu lauten:

„(3) Die Übernahme eines Pflegekindes ist unter Einbeziehung aller Beteiligten nach fachlichen Gesichtspunkten bestmöglich im Interesse des Pflegekindes vorzubereiten; den Pflegepersonen sind die für die Betreuung erforderlichen Informationen bereitzustellen.“

39. Der Abs. 2 des § 31 hat zu lauten:

„(2) Die Bewilligung darf nur für ein bestimmtes Pflegeverhältnis erteilt werden. Sie ist zu erteilen, wenn die Pflegepersonen eine Ausbildung nach § 29 abgeschlossen haben, geeignet im Sinn des § 27 Abs. 1 sind und aufgrund der Pflegeplatzerhebung nach § 28 die begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Minderjährigen durch die Betreuung bei den Pflegepersonen gewährleistet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann im Einzelfall vom Besuch und Abschluss einer Ausbildung nach § 29 absehen, wenn es sich bei den Pflegepersonen um nahe Angehörige handelt und fachliche Gründe dem nicht entgegenstehen.“

40. Im § 31 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 31 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“:

„(3) Die geplante Aufnahme von Pflegekindern im Sinn des Abs. 1, die Beendigung des Pflegeverhältnisses sowie sonstige wichtige Ereignisse, die das Pflegeverhältnis betreffen, sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.“

41. Die Abs. 1 und 2 des § 33 haben zu lauten:

„(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld. Bei der erstmaligen Übernahme eines minderjährigen Pflegekindes besteht darüber hinaus gegenüber dem Land Tirol ein Anspruch auf Gewährung eines Ausstattungsbeitrages.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegeelterngeldes unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und der Lebenshaltungskosten nach Altersstufen sowie die Höhe des Ausstattungsbeitrages festzusetzen. Die Höhe des Pflegeelterngeldes für die Betreuung von jungen Erwachsenen entspricht jener, die bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gewährt wird.“

42. Der Abs. 4 des § 33 hat zu lauten:

„(4) Für die Verpflichtung zum Ersatz des Pflegeelterngeldes und für den Übergang der Forderungen des Pflegekindes auf das Land Tirol gilt § 15 Abs. 2, 3, 4 und 6 sinngemäß. Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für das Pflegeelterngeld gilt § 15 Abs. 7 und 9 sinngemäß.“

43. Im Abs. 1 des § 34 hat der erste Satz zu lauten:

„Für die Pflege und Erziehung von Minderjährigen und jungen Erwachsenen durch nahe Angehörige oder durch Personen, die nach § 204 ABGB mit der Obsorge betraut wurden, kann auf schriftlichen Antrag eine Vergütung bis zur Höhe des Pflegeelterngeldes gewährt werden.“

44. Der Abs. 3 des § 34 hat zu lauten:

„(3) Für die Beitragspflicht der Gemeinden zum Aufwand des Landes Tirol für Vergütungen nach Abs. 1 gilt § 15 Abs. 7 und 9 sinngemäß.“

45. Der Abs. 3 des § 35 hat zu lauten:

„(3) Für die Eignungsbeurteilung und die Auskunft darüber, die Adoptivplatzerhebung und die Ausbildung von Adoptivwerberinnen gelten die §§ 27, 28 und 29 sinngemäß. Für die Adoptionsvermittlung gilt § 30 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß.“

46. Im Abs. 1 des § 37 hat die lit. a zu lauten:

47. Der Abs. 1 des § 41 hat zu lauten:

„(1) Die Unterstützung der Erziehung umfasst alle Hilfen, die Minderjährigen, jungen Erwachsenen, Eltern oder mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen im Einzelfall gewährt werden können, um die Voraussetzungen für die Erziehung der Minderjährigen in der eigenen Familie durch Entlastung und Hilfestellung zu verbessern und die geeignet sind, eine Gefährdung des Kindeswohles abzuwenden und die Minderjährigen und jungen Erwachsenen bei der Erlangung ihrer Selbstständigkeit zu unterstützen.“

48. Im Abs. 3 des § 41 wird das Wort „Maßnahmen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

49. Die Abs. 2 und 3 des § 42 haben zu lauten:

„(2) Leistungen im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere die Betreuung von Minderjährigen bei Pflegepersonen, in sozialpädagogischen Einrichtungen, in Einrichtungen der sozialen Dienste oder in sonstigen Einrichtungen.

(3) Darüber hinaus erforderliche Hilfen nach § 41 Abs. 2, wie insbesondere die Beratung und Begleitung der Eltern bzw. der mit der Obsorge in den Bereichen Pflege und Erziehung betrauten Personen, gelten als Zusatzleistungen im Rahmen der vollen Erziehung.“

50. Der 6. Abschnitt hat zu lauten:

#### „6. Abschnitt

#### Verarbeitung personenbezogener Daten

### § 45 {#par_45}

### Allgemeines {#prov_allgemeines}

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung und der Kinder- und Jugendanwältin fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des zweiten und dritten Abschnitts erbringen, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen zur Eignungsbeurteilung, Aufsicht und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten zu verarbeiten:

(5) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 und nach § 46 Abs. 1, 2 und 3 an die im § 14 angeführten Personen und Einrichtungen zu den im § 14 genannten Zwecken und an die im § 4 Abs. 3 angeführten Personen und Einrichtungen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe übermitteln, sofern keine Verschwiegenheitspflichten nach § 13 entgegenstehen. Daten, die für die Erstellung von Statistiken im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich sind, sind dem Bund auf Verlangen in nicht personenbezogener Form zu übermitteln.

(6) Die nach Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach § 46 Abs. 4 auch an Personen, Einrichtungen und Organe im Ausland übermitteln, sofern die Übermittlung dieser Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung jener Aufgaben sind, die diesen Personen, Einrichtungen und Organen im Zusammenhang mit Leistungen der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe obliegen und soweit dies im überwiegenden Interesse der betroffenen Minderjährigen und jungen Erwachsenen liegt.

(7) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3), soweit sie für den Kinder- und Jugendhilfeträger tätig werden, sind berechtigt, folgende Daten von Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen an Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung Kinder und Jugendlicher tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, frühere Namen, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, Gesundheitsdaten, Bankverbindung sowie Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste.

(8) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. Die Daten von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen, und jungen Erwachsenen, denen eine volle Erziehung gewährt wurde, sind 50 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen oder des jungen Erwachsenen aufzubewahren und stellen archivwürdige Unterlagen im Sinn des Tiroler Archivgesetzes, LGBl. Nr. 128/2017, dar. Die Daten von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, für die eine Gefährdungsmeldung vorliegt, bei denen eine Gefährdungsabklärung durchgeführt wurde oder denen Leistungen des psychologischen Dienstes oder Leistungen der Unterstützung der Erziehung gewährt wurden, sind zehn Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen oder des jungen Erwachsenen aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit von Unterlagen betreffend eine Unterstützung der Erziehung ist im Einzelfall zu prüfen.

(9) Für die Erfüllung der Aufgaben der Rechtsvertretung und der Unterhaltssicherung sind im Fall der automatisierten Verarbeitung der Daten keine weiteren schriftlichen Unterlagen aufzubewahren, soweit dem nicht Vorschriften zur Rechnungslegung nach den §§ 214 ff. ABGB entgegenstehen.

(10) Als Identifikationsdaten gelten:

(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

### § 46 {#par_46}

### Abfragerechte {#prov_abfragerechte}

(1) Die nach § 45 Abs. 1 und 2 Verantwortlichen sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.

(2) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen Minderjährige, so können das Amt der Tiroler Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jungendhilfe, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl der Minderjährigen durch eine bestimmte Person gefährdet ist, personenbezogene Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen:

(3) Bei begründetem Verdacht kann die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörde zum Zwecke der Eignungsbeurteilung und der Aufsicht Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern nach § 9a des Strafregistergesetzes 1968 in Bezug auf natürliche Personen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe beteiligt sind, sowie von Pflege- und Adoptivwerberinnen bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.

(4) Den Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und gespeichert werden und, soweit es das Kindeswohl erfordert, an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 5 und 6 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zum Verdacht aufweisen, dürfen nicht gespeichert und weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrunde liegende Verdacht nicht, so sind personenbezogene Daten mit Ausnahme der für die Dokumentation nach § 17 unerlässlichen Angaben zu löschen.

(5) Abfragen nach Abs. 1, 2 und 3 dürfen nur von Bediensteten durchgeführt werden, die hierzu durch die zuständige Behördenleiterin besonders ermächtigt sind.

(6) Abfragen nach Abs. 1, 2 und 3 sind vollständig und in einer Weise zu protokollieren, dass Zeitpunkt und Anlass der Abfrage, die abgefragten Daten sowie die Bedienstete, die die Abfrage veranlasst oder durchgeführt hat, nachvollziehbar sind. Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde und sonstige missbräuchliche Verwendung zu schützen und aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.“

51. Im Abs. 1 des § 48 hat die lit. e zu lauten:

52. Im Abs. 1 des § 48 werden folgende Bestimmungen als lit. f und g eingefügt; die bisherige lit. f im Abs. 1 des § 48 erhält die Buchstabenbezeichnung „h)“:

53. Im Abs. 1 des § 48 hat die nunmehrige lit. h zu lauten:

54. Im Abs. 3 des § 48 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a, b, c, e und f“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a, b, c, e, f, g und h“ ersetzt.

55. Der Abs. 2 des § 49 hat zu lauten:

„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

56. Die Abs. 2 und 3 des § 50 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

57. Im § 50 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 angefügt:

„(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 150/2013 im Rahmen eines Dienstverhältnisses in der stationären Betreuung tätig waren und die nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 oder 3 erfüllen, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben, solange dieses Dienstverhältnis ununterbrochen beim selben Träger aufrecht ist. § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft.