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# 13.Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

13. Gesetz vom 17. Dezember 2020, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24k wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

2. Im Abs. 4 des § 34i wird nach der Wortfolge „noch nicht vollendet hat“ die Wortfolge „oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird“ eingefügt.

3. Im Abs. 1 des § 36d wird im ersten Satz die Wortfolge „von bis zu vier Wochen“ durch die Wortfolge „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.

4. Der Abs. 1 des § 50 hat zu lauten:

„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:

in der

Gehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe W 3

in der Verwendungsgruppe W 2

Dienstklasse

Dienstklasse

III

III

IV

V

1

1.612,2

1.658,7

2.064,1

-

2

1.630,1

1.696,1

2.145,8

2.730,2

3

1.648,1

1.733,7

2.181,2

2.821,7

4

1.665,9

1.771,4

2.269,9

2.912,4

5

1.683,9

1.808,9

2.361,4

3.004,1

6

1.727,5

1.846,6

2.453,4

3.095,3

7

1.756,6

1.883,7

2.545,6

3.186,8

8

1.785,8

1.921,3

2.638,4

3.278,2

9

1.814,3

1.958,6

2.730,2

3.368,9

10

1.843,3

1.996,2

-

-

11

-

2.033,9

-

-

12

-

2.074,0

-

-“

5. Der Abs. 4 des § 50 hat zu lauten:

„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit

Euro

bis zu 9 Jahren

56,2

von 10 bis 15 Jahren

72,1

von 16 bis 21 Jahren

102,1

von 22 bis 29 Jahren

129,3

ab 30 Jahren

153,8

6. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „84,4 Euro“ durch den Betrag „85,6 Euro“ und der Betrag „99,3 Euro“ durch den Betrag „100,7 Euro“ ersetzt.

7. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „118,7 Euro“ durch den Betrag „120,4 Euro“ ersetzt.

8. Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:

„e)§ 140 mit der Maßgabe, dass in der Verwendungsgruppe W2 die Dienstzulage

in der

in der Dienstzulagenstufe

1

2

Euro

Grundstufe

72,1

129,3

Dienststufe 1a

153,8

220,2

Dienststufe 1b

194,8

278,5

Dienststufe 2

278,5

344,0

Dienststufe 3

410,2

490,9

9. Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „115,5 Euro“ durch den Betrag „117,2 Euro“ und der Betrag „121,4 Euro“ durch den Betrag „123,2 Euro“ ersetzt.

10. Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „68,3 Euro“ durch den Betrag „69,3 Euro“ ersetzt.

11. Der Abs. 2 des § 111 hat zu lauten:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.