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# 15.Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

15. Gesetz vom 17. Dezember 2020, mit dem das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 24l wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.“

2. Im Abs. 4 des § 30i wird nach der Wortfolge „noch nicht vollendet hat“ die Wortfolge „oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird“ eingefügt.

3. Im Abs. 1 des § 32d wird im ersten Satz die Wortfolge „von bis zu vier Wochen“ durch die Wortfolge „von bis zu 31 Tagen“ ersetzt.

11. Im Abs. 2 des § 103 hat die Z 7 zu lauten:

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.