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# 20.Festlegung von Höchstsätzen sowie Pauschalbeträgen als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes

20. Verordnung der Landesregierung vom 19. Jänner 2021, mit der die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, geändert wird

> Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung der Landesregierung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl. Nr. 54/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 76/2018, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlage {#prov_anlage}