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# 22.Festlegung von Pauschalbeträgen für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes

22. Verordnung der Landesregierung vom 26. Jänner 2021, mit der die Verordnung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, geändert wird

> Aufgrund des § 14 Abs. 3 und 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung der Landesregierung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl. Nr. 55/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 2 hat der zweite Satz zu lauten:

„Dabei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtgegenständen bzw. geräten sowie auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.“

2. Die Abs. 1 und 2 des § 3 haben zu lauten:

„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall

(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:

3. Der Abs. 1 des § 4 hat zu lauten:

„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:

4. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten:

„(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.