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# 38.Änderung der Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol betreffend Alten- und Pflegeheime

38. Verordnung des Landeshauptmannes vom 9. März 2021, mit der die Verordnung über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol betreffend Alten- und Pflegeheime geändert wird

> Aufgrund der §§ 3 und 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie des § 15 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung des Landeshauptmannes über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Tirol betreffend Alten- und Pflegeheime, LGBl. Nr. 23/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 94/2021“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 105/2021“ ersetzt.

2. § 3 hat zu lauten:

### „§ 3 {#prov_3}

### Inkrafttreten, Schlussbestimmungen {#prov_inkrafttreten_schlussbestimmungen}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 19. März 2021 außer Kraft.

(2) Im Fall, dass die Geltungsdauer der 4. COVID-19-SchuMaV nicht entsprechend verlängert wird, gilt Folgendes: Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der 4. COVID-19-SchuMaV Bezug genommen wird, ist dies nach dem 14. März 2021 als Bezugnahme auf die an ihre Stelle tretenden Bestimmungen der der angeführten Verordnung nachfolgenden Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu verstehen.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.