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# 42.Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

42. Gesetz vom 4. Februar 2021, mit dem das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBI. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 hat der zweite Satz zu lauten:

„Dieser beträgt 22 v.H. des Ausgangsbetrages.“

2. Der Abs. 1 des § 15 hat zu lauten:

„(1) Der Bürgermeister, in der Landeshauptstadt Innsbruck auch die Bürgermeister-Stellvertreter, die amtsführenden Stadträte, die Stadträte und die sonstigen Mitglieder des Gemeinderates haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktionsausübung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 v.H. des Bezuges einschließlich der Sonderzahlung oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 28/2021, anzuwenden.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2021 in Kraft.