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# 46.Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat

46. Verordnung der Landesregierung vom 2. März 2021 über die Erklärung des Kaunergrates zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat)

> Aufgrund des § 10 Abs. 1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 80/2020, wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

### § 1 {#par_1}

(1) Das in der Anlage 0 (Detailkartenübersicht) und in den Anlagen 1 bis 41 (Detailkarten) planlich dargestellte grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns mit einem Flächenausmaß von 13.032,2 ha wird zum Landschaftsschutzgebiet erklärt (Landschaftsschutzgebiet Kaunergrat).

(2) Die in den Anlagen kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Landeck und bei den Gemeinden Fließ, Kaunerberg, Kaunertal, Jerzens, St. Leonhard im Pitztal und Wenns während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

### § 2 {#par_2}

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:

(2) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung:

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}