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# 51.Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus Tirol

51. Verordnung des Landeshauptmanns vom 29. März 2021 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung der COVID-19-Virusvariante B.1.1.7/E484K betreffend die Ausreise aus Tirol

> Aufgrund des § 24 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Geltungsbereich {#prov_geltungsbereich}

Diese Verordnung gilt für das Land Tirol mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz, der Gemeinde Jungholz sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

### § 2 {#par_2}

### Anforderungen beim Verlassen Tirols {#prov_anforderungen_beim_verlassen_tirols}

(1) Personen mit Wohnsitz in dem im § 1 umschriebenen Gebiet dürfen dessen Grenzen nach außen hin nur überschreiten, wenn sie einen Nachweis über

(2) Abs. 1 gilt auch für Personen ohne Wohnsitz in dem im § 1 umschriebenen Gebiet, wenn sie sich dort durchgehend über einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden aufgehalten haben.

### § 3 {#par_3}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

(1) § 2 gilt nicht für

(2) Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe nach Abs. 1 glaubhaft zu machen.

### § 4 {#par_4}

### Nachweise {#prov_nachweise}

Als Nachweis im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. a und b sind jene Testergebnisse zu verstehen, die im Rahmen von Antigen-Tests oder molekularbiologischen Tests durch dazu befugte Stellen erlangt werden.

### § 5 {#par_5}

### Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#prov_inkrafttreten_au_erkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt mit 31. März 2021 in Kraft und mit dem Ablauf des 14. April 2021 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 gilt auch für Personen, deren Aufenthalt in dem im § 1 umschriebenen Gebiet vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat.