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# 55.Änderung der Verordnung, mit der besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen getroffen werden

55. Verordnung der Landesregierung vom 23. März 2021, mit der die Verordnung, mit der besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen getroffen werden, geändert wird

> Aufgrund der §§ 95 Abs. 1 und 129a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 90/2020, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der besondere Vorschriften zur Durchführung der Schuljahre 2019/20 und 2020/21 an den land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen getroffen werden, LGBl. Nr. 54/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 1 wird die Wortfolge „des Schuljahres 2019/20“ durch die Wortfolge „der Schuljahre 2019/20 und 2020/2021“ ersetzt.

2. In der Überschrift zum 2. Abschnitt wird die Wortfolge „im Schuljahr 2019/20“ durch die Wortfolge „in den Schuljahren 2019/20 und 2020/21“ ersetzt.

3. Die §§ 6 bis 8 haben zu lauten:

### „§ 6 {#prov_6}

### Abschließende Arbeit {#prov_abschlie_ende_arbeit}

(1) Abweichend von § 95 Abs. 1 lit. a Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. a, 10 Abs. 6, 15 lit. a, 18 lit. a und 21 lit. a Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung hat bei der Durchführung der abschließenden Arbeit die Präsentation und Diskussion grundsätzlich zu unterbleiben. Diesfalls erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit.

(2) Die Präsentation und Diskussion hat nur aufgrund eines diesbezüglichen Antrags des Schülers, der bis spätestens eine Woche vor dem Ende des Unterrichtsjahres einzubringen ist, zu erfolgen. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.

(3) Die Regelungen betreffend den Abschluss des Qualifizierungslehrganges für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen nach § 7 der Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises, LGBl. Nr. 136/2017, bleiben von den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 unberührt.

### § 7 {#par_7}

### Klausurprüfung {#prov_klausurprufung}

(1) Abweichend von den §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung ist die Klausurprüfung um die Zeit der notwendigen Maßnahmen während der Prüfung zum Lüften, zur Reinigung und Desinfektion zu verlängern. Die Zeit der Klausurprüfung darf auch diesfalls bei der schriftlichen Klausurarbeit insgesamt nicht mehr als vier Stunden sowie bei der praktischen Klausurarbeit insgesamt nicht mehr als sechs Stunden betragen.

(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Die Leistungen im Rahmen der Klausurprüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der Klausurprüfung das größere Gewicht zuzumessen. Die Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe hat jedoch nur zu erfolgen, wenn der Schüler die in der Klausurarbeit gestellten Aufgaben überwiegend erfüllt hat.

(3) Ist die Durchführung der praktischen Klausurarbeit aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. b Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 9 Abs. 2, 14 Abs. 1 lit. c, 17 Abs. 1 lit. c und 20 Abs. 1 lit. c Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der praktischen Klausurarbeit für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der praktischen Klausurprüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.

### § 8 {#par_8}

### Mündliche Prüfung {#prov_mundliche_prufung}

(1) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Die Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der mündlichen Prüfung das größere Gewicht zuzumessen. Die Berücksichtigung der Leistungen der letzten Schulstufe hat jedoch nur zu erfolgen, wenn der Schüler die in der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben überwiegend erfüllt hat.

(2) Ist die Durchführung der mündlichen Prüfung aufgrund der epidemiologischen Situation im gesamten Landesgebiet oder in bestimmten Regionen nicht möglich, kann die Schulbehörde abweichend von § 95 Abs. 1 lit. c Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012 und den §§ 2 Abs. 1 lit. c, 10, 15 lit. b, 18 lit. b und 21 lit. b Tiroler Landwirtschaftliche Abschlussprüfungs-Verordnung das Entfallen der mündlichen Prüfung für alle oder einzelne land- und forstwirtschaftliche Fachschulen anordnen. Diesfalls ist für die Beurteilung der mündlichen Prüfung die Jahresnote im betreffenden Unterrichtsgegenstand in der letzten Schulstufe, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen“

4. Im § 9 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 4 angefügt:

„(4) Ungeachtet des Abs. 3 sind auch für den Nebentermin die Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden.“

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.