/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20210615_83/image001.jpg

# 83.Änderung des Regionalprogramms betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal

83. Verordnung der Landesregierung vom 2. Juni 2021, mit der das Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal geändert wird

> Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

#### Artikel I

> Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für den Planungsverband Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 76/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 62/2020, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 4 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstückes Nr. 3108, KG Fügen, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.

2. Die Anlage 7 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage 2 zu dieser Verordnung rot dargestellte Grundstück Nr. 1345/2, KG Uderns, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangfläche ausgenommen wird.

#### Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

### Anlagen {#prov_anlagen}