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# 91.Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998, des Landesbedienstetengesetzes, des Gemeindebeamtengesetzes 1970, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 und des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

91. Gesetz vom 19. Mai 2021, mit dem das Landesbeamtengesetz 1998, das Landesbedienstetengesetz, das Gemeindebeamtengesetz 1970, das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970 und das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz geändert werden

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel 1

#### Änderung des Landesbeamtengesetzes 1998

> Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 wird in der lit. a am Schluss der Z 43 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 44 angefügt:

2. Der Abs. 5 des § 133 hat zu lauten:

„(5) § 2 lit. a Z 44 in der Fassung des Art. 1 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 2

#### Änderung des Landesbedienstetengesetzes

> Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 57 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

2. Der Abs. 11 des § 83 hat zu lauten:

„(11) § 57 Abs. 1a in der Fassung des Art. 2 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 3

#### Änderung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 2 des § 30 wird die Wortfolge „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45 in Verbindung mit § 112 oder § 113 oder nach § 45b“ durch die Wortfolge „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45 in Verbindung mit § 112 oder § 113, nach § 45b oder nach § 45c“ ersetzt.

2. Im § 34d wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

3. Nach § 45b wird folgende Bestimmung als § 45c eingefügt; der bisherige § 45c erhält die Bezeichnung „§ 45d“:

### „§ 45c {#prov_45c}

### Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten {#prov_versetzung_in_den_ruhestand_durch_erklarung_bei_vorliegen_von_schwerarbeitszeiten}

(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Eine solche Ruhestandsversetzung kann frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirkt werden, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet hat. Dem Beamten, der die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllt, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.

(2) Als Schwerarbeit gelten

(3) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

(4) Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können bei der Dienstbehörde eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit dem Ablauf des Monats wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit dem Ablauf des Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(6) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit dem Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(7) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“

4. Der Abs. 7 des § 52 hat zu lauten:

„(7) § 23 des Landesbeamtengesetzes 1998 gilt mit der Maßgabe, dass

„(4) Abs. 3 ist im Fall einer Versetzung in den Ruhestand nach § 45 oder § 45a, jeweils in Verbindung mit § 112, nicht anzuwenden.““

5. Der Abs. 2 des § 115 hat zu lauten:

„(2) § 34d Abs. 1a in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 4

#### Änderung des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012

> Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 76 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

2. Der Abs. 2 des § 152 hat zu lauten:

„(2) § 76 Abs. 1a in der Fassung des Art. 4 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 5

#### Änderung des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970

> Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 15/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 30d wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

2. Der Abs. 3 des § 107 hat zu lauten:

„(3) § 30d Abs. 1a in der Fassung des Art. 5 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 6

#### Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes

> Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 57 wird folgende Bestimmung als Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Abs. 1 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal zwei Wochen der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig.“

2. Der Abs. 2 des § 95 hat zu lauten:

„(2) § 57 Abs. 1a in der Fassung des Art. 6 Z 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 91/2021 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

#### Artikel 7

#### Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.