/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20210702_92/image001.jpg

# 92.Änderung des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes

92. Gesetz vom 19. Mai 2021, mit dem das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 117/2020, wird wie folgt geändert:

1.Der Titel hat zu lauten:

„Gesetz über das Krisen- und Katastrophenmanagement in Tirol (Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz - TKKMG)“

2. Im Abs. 1 des § 2 wird folgender Satz angefügt:

„Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).“

3. Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:

„(10) Krisen sind Katastrophen, die große Teile der Bevölkerung des Landes betreffen und die eine Koordinierung von Hilfs- und Rettungskräften im gesamten Landesgebiet erfordern.“

4. Die bisherigen Abs. 10 bis 20 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ bis „(21)“

5. Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.“

6. Der Abs. 10 des § 4 hat zu lauten:

„(10) Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.“

7. Im Abs. 2 des § 7 wird folgende Bestimmung als lit. e angefügt:

8. Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.“

9. Der bisherige Abs. 4 des § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

10. Im Abs. 1 des § 18 wird nach dem Wort „Amtstafel“ die Wortfolge „oder auf der Internetseite der Behörde“ eingefügt.

11. Im Abs. 2 des § 18 wird im ersten Satz nach dem Wort „Amtstafel“ die Wortfolge „oder auf der Internetseite der Behörde“ eingefügt.

12. Im Abs. 1 des § 24 wird in der lit. g das Zitat „§ 15 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 5“ ersetzt.

13. Die Überschrift zu § 26 hat zu lauten:

### „Übergangsbestimmungen“ {#prov_ubergangsbestimmungen}

14. Im § 26 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:

„(5) Die jeweils zuständige Behörde hat bis spätestens 1. Jänner 2022 den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, den Bezirks-Katastrophenschutzplan und den Landes-Katastrophenschutzplan um Planungsmaßnahmen zur Evakuierung von Personen nach § 7 Abs. 2 lit. e in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 92/2021 zu ergänzen, es sei denn, dass solche Planungsmaßnahmen im betreffenden Katastrophenschutzplan bereits enthalten sind.“

15. Im § 27 werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 bis 9 eingefügt:

„(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.

(6) Die zentrale Landesleitstelle hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, LGBl. Nr. 69/2009, in der jeweils geltenden Fassung, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.

(7) Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder EMail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 54/2021, in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 8 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder EMail erreichbar sind.

(8) Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 7 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs 2 und 3 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.

(9) Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.“

16. Der bisherige Abs. 5 des § 27 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“ und hat zu lauten:

„(10) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.