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# 99.Änderung der Verordnung über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

99. Verordnung des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2021, mit der die Verordnung des Landeshauptmanns über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände geändert wird

> Aufgrund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 104/2018, wird verordnet:

#### Artikel 1

Die Verordnung des Landeshauptmanns über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, LGBl. Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:

In der Anlage hat im Bezirk Innsbruck-Land im Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Matrei am Brenner die Aufzählung der zugehörigen Gemeinden zu lauten: „Matrei am Brenner, Navis“.

#### Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.