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# 112.Änderung des Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetzes 2012

112. Gesetz vom 8. Juli 2021 mit dem das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012 geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 151, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Abs. 1 des § 1 wird das Zitat „§ 3 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56“ durch das Zitat „§ 3 des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2021“ ersetzt.

2. Im § 4 werden die Abs. 2, 3 und 4 und die Absatzbezeichnung „(1)“ aufgehoben.

3. Im Abs. 1 des § 5 hat der zweite Satz zu lauten:

„Ihnen sind zur Unterstützung der parlamentarischen Tätigkeit über die von der Landesregierung nach Art. 26 Abs. 5 der Tiroler Landesordnung 1989 zur Verfügung zu stellenden Sachmittel hinaus auf Antrag Förderungen zu gewähren.“

#### Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.