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# 126.Änderung des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes

126. Gesetz vom 7. Juli 2021, mit dem das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz geändert wird

> Der Landtag hat beschlossen:

#### Artikel I

> Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 17/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im § 70 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen.“

2. Der Abs. 5 des § 109 hat zu lauten:

„(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sind das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sind als Bemessungsgrundlage, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsausmaß, jenes Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage anzusetzen, das ihr gebühren würde, wenn sie nicht teil(zeit)beschäftigt wäre. Für jede Stunde nach Abs. 4 zweiter Satz gebührt der 217. Teil der Bemessungsgrundlage.“

#### Artikel II

(1) Art. I Z 1 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Art. I Z 2 tritt mit 1. September 2021 in Kraft.