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# 145.Tiroler COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

145. Verordnung des Landeshauptmannes vom 3. November 2021 über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Tiroler COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)

> Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2, 4a, 5 Abs. 1 und 4 und 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 183/2021, wird verordnet:

### § 1 {#par_1}

### Betreten von bestimmten Orten und Kundenbereichen; FFP2-Maskenpflicht {#prov_betreten_von_bestimmten_orten_und_kundenbereichen_ffp2_maskenpflicht}

(1) Abweichend von § 4 Abs. 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 441/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 456/2021, haben sämtliche Kunden beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

(2) Abs. 1 gilt außer im Rahmen von Zusammenkünften im Sinn des § 2 Abs. 1 auch für Besucher von

(3) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach den Abs. 1 und 2 die Ausnahmen des § 19 Abs. 3, Abs. 4 Z 1, 2, 5 und 7, Abs. 5 und Abs. 6 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sinngemäß.

### § 2 {#par_2}

### Zusammenkünfte; 2G-Nachweis {#prov_zusammenkunfte_2g_nachweis}

(1) Abweichend von § 12 Abs. 3 Z 2 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung sind sämtliche Zusammenkünfte mit mehr als 500 Teilnehmern nur zulässig, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche nur Teilnehmer einlässt, die einen 2G-Nachweis vorweisen. Dieser ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(2) Im Übrigen gelten hinsichtlich der Pflicht zum Vorweisen eines 2G-Nachweises nach den Abs. 1 und 2 die Ausnahmen des § 19 Abs. 3, 7 und 11 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordung sinngemäß.

## § 3 {#art_3}

### Betreten bestimmter Einrichtungen; 2,5G-Nachweis {#prov_betreten_bestimmter_einrichtungen_2_5g_nachweis}

(1) Abweichend von den §§ 10 und 11 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ist das Betreten von Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Kranken- und Kuranstalten und sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch den Betreiber und die Mitarbeiter nur zulässig, wenn diese einen 2,5G-Nachweis (§ 1 Abs. 2 Z 3 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung) vorweisen. Dieser ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt auch für das Betreten der genannten Einrichtungen durch

(3) Für zu einem 2,5G-Nachweis nach den Abs. 1 und 2 verpflichtete Personen, die weder über einen 1G-Nachweis noch über einen 2G-Nachweis verfügen, ist an Stelle eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 ausnahmsweise ein negatives Ergebnis eines SARSCoV2-Antigentests im Sinn des § 1 Abs. 2 Z 4 lit. a der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung ausreichend, wenn die Beibringung eines negativen Ergebnisses eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 aus folgenden Gründen nicht zeitgerecht organisiert werden kann:

(4) Im Übrigen gelten die Ausnahmen des § 19 Abs. 3, 7 und 8 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordung sinngemäß.

### § 4 {#par_4}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Diese Verordnung tritt mit 8. November 2021 in Kraft.